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AlkStG 2022 § 14. Erlöschen des Freischeines, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2000

3. Steuerfreie Verwendung

§ 14. Erlöschen des Freischeines

(1) Soweit das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeines zu beziehen, nicht ausgeübt wurde, erlischt es durch Zeitablauf.

(2) Der Inhaber des Freischeines ist verpflichtet, den Freischein innerhalb eines Monats nach Erlöschen dem Hauptzollamt zurückzugeben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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