3. Steuerfreie Verwendung
§ 14. Erlöschen des Freischeines
(1) Soweit das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeines zu beziehen, nicht ausgeübt wurde, erlischt es durch Zeitablauf.
(2) Der Inhaber des Freischeines ist verpflichtet, den Freischein innerhalb eines Monats nach Erlöschen dem Hauptzollamt zurückzugeben.
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