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AlkStG 2022 § 13. Bestimmungswidriges Verwenden, BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2000

3. Steuerfreie Verwendung

§ 13. Bestimmungswidriges Verwenden

(1) Auf Freischein bezogener Alkohol gilt im Zeitpunkt des Verbrauches oder der Verwendung aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, wenn er

1. im Verwendungsbetrieb verbraucht wird,

2. zu einem anderen Zweck verwendet wird, als im Freischein angegeben.

(2) Alkohol gilt nicht als bestimmungswidrig verwendet, der

1. im Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird,

2. als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,

3. von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische Zwecke abgegeben wird,

4. von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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