3. Steuerfreie Verwendung
§ 13. Bestimmungswidriges Verwenden
(1) Auf Freischein bezogener Alkohol gilt im Zeitpunkt des Verbrauches oder der Verwendung aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, wenn er
1. im Verwendungsbetrieb verbraucht wird,
2. zu einem anderen Zweck verwendet wird, als im Freischein angegeben.
(2) Alkohol gilt nicht als bestimmungswidrig verwendet, der
1. im Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird,
2. als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,
3. von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen abgegeben wird,
4. von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.
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