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AlkStG 2022 § 116n., BGBl. I Nr. 227/2021, gültig ab 01.01.2022

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 116n.

(1) § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, § 116l einschließlich der Überschrift und § 116m, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit in Kraft und mit Ausnahme von § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 mit Ablauf des außer Kraft. Die Regelungen des § 116l Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sind für vor dem entstandene Vergütungsansprüche weiterhin anwendbar.

(2) § 116l einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. § 116m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem hergestellt wurden.

(3) In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem und vor dem unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 eingesetzt und erst nach dieser Herstellung einen Antrag nach § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 gestellt haben, kann das Zollamt auf Antrag den Freischein beziehungsweise die Ergänzung des Freischeins rückwirkend, frühestens ab , bewilligen, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft gemacht wird und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 findet auf solche Fälle Anwendung.

(4) In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem und vor dem von ihnen hergestellte Desinfektionsmittel nach § 116l Abs. 2 versteuert abgegeben haben, wird die auf diese Erzeugnisse entfallende Steuer auf Antrag vergütet. § 116l gilt sinngemäß.

(5) § 116l einschließlich der Überschrift und § 116m, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021, treten mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft. § 116l einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. § 116l Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist auf vor dem entstandene Vergütungsansprüche weiter anwendbar. § 116m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem hergestellt werden.

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