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AlkStG 2022 § 116m., BGBl. I Nr. 23/2020, gültig von 01.03.2020 bis 31.08.2020

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 116m.

Ergänzend zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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