12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 116a.
(1) § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht.
(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem entsteht.
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