AlkStG 2022 § 116a., BGBl. I Nr. 227/2021, gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2021

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 116a.

(1) § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem entsteht.

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