12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 116.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union *1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
(4) § 91 Z 1 und 3 bis 6, § 95 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 96 bis 98, §§ 100 bis 106 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 703/1994 treten mit Ablauf des , § 91 Z 2, §§ 92 bis 94, § 95 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 4 und § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 703/1994 treten mit Ablauf des außer Kraft.
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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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