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AlkStG 2022 § 110., BGBl. I Nr. 227/2021, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2021

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 110.

(1) Brenngeräte, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brenngeräte einer Abfindungsbrennerei zugelassen waren, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als zugelassene einfache Brenngeräte.

(2) Aufbewahrungsort ist das Grundstück, welches vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brennereigrundstück festgestellt war.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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