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AlkStG 2022 § 108., BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 108.

(1) Verschlußbrennereien, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt waren, als landwirtschaftliche Verschlußbrennereien für die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols im Rahmen ihrer regelmäßigen Brennrechte Alkohol herzustellen, können als landwirtschaftliche Brennereien Alkohol aus inländischen Kartoffeln, Getreide und anderen stärkehaltigen Rohstoffen in einem Ausmaß von insgesamt 39,9064 vH, vermindert um 4 000 hl A entsprechend den für sie jeweils festgestellten regelmäßigen Brennrechten, am Bedarf dieser Dienststelle an Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke herstellen. Die regelmäßigen Brennrechte bleiben ausschließlich zur Ermittlung der Alkoholmenge, die jede landwirtschaftliche Brennerei an die Verwertungsstelle im Kalenderjahr liefern kann, als Verhältniszahl bestehen.

(2) Verschlußbrennereien, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt waren, als gewerbliche Verschlußbrennereien für die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols aus Rübenstoffen Alkohol im Rahmen ihrer regelmäßigen Brennrechte herzustellen, können als Melassebrennereien Alkohol aus inländischen Rübenstoffen in einem Ausmaß von insgesamt 46,2358 vH entsprechend den für sie jeweils festgestellten regelmäßigen Brennrechten am Bedarf dieser Dienststelle an Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke herstellen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Verschlußbrennereien, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als gewerbliche Verschlußbrennereien berechtigt waren, für die Verwertungsstelle des österreichischen Branntweinmonopols Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten und Getreide herzustellen, können als gewerbliche Brennereien Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten und Getreide in einem Ausmaß von 13,8578 vH vermindert um 7 000 hl A am Bedarf dieser Dienststelle an Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke insgesamt abgelieferten Alkoholmenge herstellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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