12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 106. Einfuhrmonopol
(1) Die Einfuhr von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 durch jemanden anderen als die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ohne Bewilligung des Bundesministers für Finanzen verboten. Das Verbot des ersten Satzes gilt auch für die Überführung von Alkohol aus Drittländern, der sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Monopolgebietes befindet, in den zollrechtlich freien Verkehr. Eine monopolbehördliche Bewilligung zur Einfuhr darf nicht erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch das Verbringen des Alkohols in das Monopolgebiet oder durch ein weiteres Verbringen von gleichartigem Alkohol in das Monopolgebiet der Absatz von Alkohol, den die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols verkauft, gefährdet wurde. Bei Erteilung der Bewilligung ist auf bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Alkohol, der
1. von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen ist oder
2. im Reiseverkehr, mit Ausnahme des kleinen Grenzverkehrs, über die eingangsabgabenfreie Menge hinaus eingebracht wird, bis zu einer zusätzlichen Menge von drei Raumliter oder
3. anders als im Reiseverkehr als Geschenk, Muster oder Probe zur Veranschaulichung oder Untersuchung bestimmt ist, bis zu einer Menge von drei Raumliter oder
4. ohne in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden zu sein, aus dem Monopolgebiet verbracht wird oder
5. unter amtlicher Überwachung vernichtet oder an den Bund preisgegeben wird oder
6. in ein Versandverfahren oder Zollagerverfahren übergeführt wird. Eine nachfolgende Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist ohne monopolbehördliche Bewilligung zulässig, wenn eine andere Ausnahme zutrifft.
(3) Alkohol der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat unterliegt bis dem Einfuhrmonopol beim Verbringen ins Monopolgebiet in Mengen von mehr als drei Raumliter.
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