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AlkStG 2022 § 105. Reinigen von Alkohol, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 105. Reinigen von Alkohol

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol außerhalb des Monopolbetriebs nur in Steuerlagern im Rahmen der Betriebsbewilligung bis zu einem Grad gewonnen oder einer Reinigung unterzogen werden, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs in ausreichendem Maße erkennbar sind.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann das Gewinnen oder Reinigen von Alkohol über das Ausmaß des Abs. 1 hinaus in einem Steuerlager bewilligen, wenn

1. dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und

2. nicht zu erwarten ist, daß die Absatzsituation der Verwertungsstelle dadurch empfindlich gestört wird.

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