12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 104. Herstellung von Alkohol aus landwirtschaftlichen Rohstoffen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Herstellung von Alkohol gemäß § 91 Z 3 oder von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehaltigen Waren und Rübenstoffen außerhalb des Monopolbetriebs verboten. Im Rahmen des Monopolbetriebs gilt auch Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen hergestellt, der bis zur Lieferung an die Verwertungsstelle im Sammelgefäß der Herstellungsanlage der Verschlußbrennerei aufbewahrt oder im Alkohollager des Inhabers der Verschlußbrennerei gelagert wird.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf schriftlichen Antrag des Inhabers einer Verschlußbrennerei die Herstellung von Alkohol aus den in Abs. 1 genannten landwirtschaftlichen Rohstoffen bewilligen, wenn
1. dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und
2. nicht zu erwarten ist, daß die Absatzsituation der Verwertungsstelle dadurch empfindlich gestört wird.
(3) Alkohol, dessen Herstellung gemäß Abs. 2 bewilligt worden ist, unterliegt keiner Verkaufsbeschränkung.
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