12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 102. Selbstkostenprüfungen
(1) Zur Ermittlung der Selbstkosten der Alkoholherstellung hat das Bundesministerium für Finanzen in landwirtschaftlichen Brennereien, Melassebrennereien, gewerblichen Brennereien und Reinigungsanstalten Selbstkostenprüfungen vorzunehmen. Bei diesen ist unter Bedachtnahme auf die für die Kostenrechnung allgemein geltenden Grundsätze und die besonderen Produktionsverhältnisse, die sich auf Grund dieses Bundesgesetzes ergeben, der Werteinsatz zum Gewinnen oder Reinigen von Alkohol bei wirtschaftlicher Führung des Betriebes oder die Entwicklung einzelner Kostenansätze im geprüften Betrieb zu ermitteln.
(2) Die mit der Vornahme von Selbstkostenprüfungen beauftragten Organe haben alle Umstände festzustellen, die für die Selbstkosten der Alkoholherstellung von Bedeutung sind. Ihnen ist insbesondere Einsichtnahme in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege zu gewähren. Der Inhaber des Betriebes hat alle Umstände, die für die Selbstkostenprüfung und die Abgrenzung der Selbstkosten der Alkoholherstellung von Belang sind, vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.
(3) Der Werteinsatz zum Gewinnen oder Reinigen von Alkohol ist zu schätzen, soweit er nicht ermittelt oder berechnet werden kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn ein wirtschaftliches Gewinnen oder Reinigen von Alkohol nicht gegeben ist oder der Inhaber des Betriebes der ihm nach Abs. 2 obliegenden Offenlegungspflicht nicht nachkommt, Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegt oder die Bücher beziehungsweise die Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind.
(4) Mit dem Inhaber des Betriebes oder dessen bevollmächtigtem Vertreter ist nach Beendigung der Selbstkostenprüfung eine Besprechung abzuhalten, in der die Ergebnisse der Prüfung, soweit sie aus den vorgelegten Büchern, Aufzeichnungen und Belegen (Abs. 2) abgeleitet werden, und die Grundlagen bekannt zu geben sind, nach denen im übrigen der Werteinsatz zum Gewinnen oder Reinigen von Alkohol ermittelt wurde. Über diese Besprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Im übrigen gelten § 148 Abs. 1, 2, 4, 5, sowie §§ 150 und 151 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß.
(5) Das Bundesministerium für Finanzen hat ferner alle Umstände zu erheben, die für die Entwicklung der Kosten der Alkoholherstellung von Bedeutung sind. Es kann für diesen Zweck Auskunft verlangen und Nachschau halten. §§ 143, 144 und 146 der Bundesabgabenordnung gelten sinngemäß.
(6) Der Bundesminister für Finanzen stellt für Betriebe mit vergleichbaren Produktionsverhältnissen auf Grundlage der Ergebnisse der Selbstkostenprüfungen den wirtschaftlichen Werteinsatz für das Gewinnen oder Reinigen von Alkohol für das nächste Betriebsjahr fest (Grundkosten). Bestehen keine Betriebe mit vergleichbaren Produktionsverhältnissen, so sind die Grundkosten in geeigneter Weise festzustellen.
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