12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 100. Verkauf
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur im Monopolgebiet nur aus Steuerlagern verkauft werden, die Alkohol im Groß- und Kleinverkauf abgeben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf von Alkohol
1. durch den Inhaber eines Alkohollagers im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Verwertungsstelle,
2. durch den Inhaber der Verschlußbrennerei, in welcher der Alkohol hergestellt worden ist,
3. in Kleinmengen bis höchstens zehn Raumliter im Einzelfall durch Apotheken oder Drogerien,
4. der vollständig vergällt ist.
(3) Großverkauf ist die entgeltliche Abgabe von mehr als 500 l A im Einzelfall.
(4) Kleinverkauf ist die entgeltliche Abgabe bis 500 Raumliter Alkohol im Einzelfall.
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