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AkkZV 2013 § 2., BGBl. II Nr. 116/2013, gültig ab 01.05.2013

§ 2.

Jeder akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle wird von Akkreditierung Austria für jede Art der akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeit ein einmaliges, aus den unter § 1 angeführten Bestandteilen zusammengesetztes Akkreditierungszeichen vorgeschrieben.

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