AbglufBG § 6. Zuständigkeit., BGBl. Nr. 166/1960, gültig ab 01.01.1960
Artikel I.§ 6. Zuständigkeit.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat.
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