AbglufBG § 6. Zuständigkeit., BGBl. Nr. 166/1960, gültig ab 01.01.1960

Artikel I.

§ 6. Zuständigkeit.

Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat.

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