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AbglufBG § 3., BGBl. Nr. 486/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.03.2012

Artikel I.

§ 3.

Die Abgabe beträgt ................ 150 vH,

ab ................... 175 vH,

ab ................... 200 vH,

ab ................... 225 vH,

ab ................... 245 vH,

ab ................... 345 vH und

ab ................... 400 vH

der Bemessungsgrundlage nach § 2. Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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