Artikel I.
§ 3.
Die Abgabe beträgt ................ 150 vH,
ab ................... 175 vH,
ab ................... 200 vH,
ab ................... 225 vH,
ab ................... 245 vH,
ab ................... 345 vH und
ab ................... 400 vH
der Bemessungsgrundlage nach § 2. Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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