AbglufBG § 3. Festsetzung des Jahresbetrages., BGBl. I Nr. 22/2012, gültig ab 01.04.2012

Artikel I.

§ 3. Festsetzung des Jahresbetrages.


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Die Abgabe beträgt ……………………………..
150 vH,
ab ……………………………….
175 vH,
ab ……………………………….
200 vH,
ab ……………………………….
225 vH,
ab ………………………………
245 vH,
ab ……………………………….
345 vH,
ab ……………………………….
400 vH
und ab …………………………..
600 vH

der Bemessungsgrundlage nach § 2. Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

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