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AbgEO § 2., BGBl. Nr. 159/1961, gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1962

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Grundsätze

§ 2.

Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angeordnete Pfändung beschränkt sich für Leistungen, die nach dem Ersten des auf den Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden Monates zu entrichten sind, auf die nach diesem Bundesgesetz zulässige Höhe. Auf Antrag des Abgabenschuldners hat die Abgabenbehörde, die die Pfändung angeordnet hat, die Pfändungsverfügung entsprechend zu ändern. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalte der früheren Pfändungsverfügung mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm die geänderte Pfändungsverfügung zugestellt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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