AbgEO § 22., BGBl. Nr. 53/1963, gültig von 01.01.1963 bis 30.12.2005
II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
I. TEIL Vollstreckung
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 22.
Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er eine im Inland wohnhafte Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt hat.
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