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AbgEO-DV § 9. Artikel III (zu § 2, 85, Abs. 4), und 86, Abs. 3), des Gesetzes)., BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 08.06.2010 bis 30.06.2020

§ 9. Artikel III (zu § 2, 85, Abs. 4), und 86, Abs. 3), des Gesetzes).

(1) Wenn eine zur Vollstreckung und Sicherung der nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben berufene Vollstreckungsbehörde (§ 2 Abs. 2 lit. b, des Gesetzes) bewegliche körperliche Sachen gepfändet hat, hat sie hievon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (§ 18, Z 4, E.O.), durch Übersendung des Pfändungsprotokolles oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. Die in § 8, Abs. 1) und (3), den Finanzämtern auferlegten Verpflichtungen treffen auch die in § 2 Abs. 2 lit. b, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden.

(2) Die in § 2 Abs. 2 lit. b, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden haben vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens das Finanzamt zu verständigen, in dessen Sprengel der Abgabenschuldner wohnt. Hat das Finanzamt an den vom Verwertungsverfahren betroffenen Sachen ein Pfandrecht erworben, so hat es sich mit der Vollstreckungsbehörde über die Durchführung des Verwertungsverfahrens ins Einvernehmen zu setzen. Der Abgabenschuldner ist vom Ergebnis der Abmachung zu verständigen. Gleiches gilt sinngemäß, wenn eine Vollstreckungsbehörde § 2 Abs. 2 lit. b, des Gesetzes) von einem bei einem Finanzamt anhängigen, die gleichen Sachen erfassenden Verwertungsverfahren Kenntnis erhält. Im Fall der Ergebnislosigkeit des vom Finanzamt durchgeführten Verwertungsverfahrens kann die Vollstreckungsbehörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen. Dies gilt entsprechend für das Finanzamt, wenn das bei der Vollstreckungsbehörde durchgeführte Verwertungsverfahren ergebnislos geblieben ist. Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte des Finanzamtes und der Vollstreckungsbehörde wechselseitig nach ihrem Rang zu berücksichtigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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