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Richtlinie des BMF vom 01.01.2022, 2021-0.891.220

3. Zuständigkeitsregelungen in Abgabenvorschriften des Bundes

3.1. Einkommensteuer

3.1.1. Veranlagte Einkommensteuer

81Die Veranlagung der Einkommensteuer obliegt dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe. Für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger bestehen keine speziellen Zuständigkeitsregelungen. Das gilt auch für Anträge eines beschränkt Steuerpflichtigen auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig ( § 1 Abs. 4 EStG 1988). Welches der beiden Finanzämter konkret zuständig ist, ergibt sich aus § 60 und § 61 BAO sowie aus den einschlägigen Bestimmungen des EStG 1988.

82Für die Erledigung des Antrags auf Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ( § 2 Abs. 7 EStG 1988) ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständig ist. Wird der Antrag für eine Mitunternehmerschaft gestellt, ist für dessen Erledigung jenes Finanzamt zuständig, das auch für die Feststellung der Einkünfte dieser Mitunternehmerschaft gemäß § 188 BAO zuständig ist.

3.1.2. Lohnsteuer

3.1.2.1. Abfuhr der Lohnsteuer

83Für die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt des Arbeitgebers zuständig. Das Finanzamt des Arbeitgebers ist jenes Finanzamt, das nach den Bestimmungen des § 60 BAO oder des § 61 BAO für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer bzw. der Umsatzsteuer im Allgemeinen zuständig ist. Der Begriff "Angelegenheiten des Steuerabzuges" umfasst auch die Geltendmachung der Haftung des Abfuhrverpflichteten. Die allgemeine Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe schließt dessen Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern mit ein ( § 61 Abs. 3 BAO). In § 69 EStG 1988 wird das Finanzamt des Arbeitgebers (der auszahlenden Stelle) als "ihr Finanzamt" bezeichnet; in § 79 EStG 1988 und in § 84 Abs. 1 EStG 1988 als "sein Finanzamt".

Ausdrückliche Bestimmungen betreffend die Zuständigkeiten des Finanzamtes des Arbeitgebers finden sich in folgenden Bestimmungen:

84Ist nach diesen Bestimmungen eines der beiden Finanzämter für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig, knüpft das Kommunalsteuergesetz 1993 daran als weitere Zuständigkeit jene für die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage an ( § 10 Kommunalsteuergesetz 1993).

85Weiters spielt der Begriff des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes auch im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge eine Rolle. Er kommt in diesem Zusammenhang abgesehen von § 86 Abs. 1 EStG 1988 auch in § 41a ASVG, in § 14 Kommunalsteuergesetz 1993 sowie im PLABG vor.

86Die Erhebung der Lohnsteuer für Bezüge und Vorteile von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 im Inland sowie die Entgegennahme und Bearbeitung von Lohnbescheinigungen gemäß § 84a Abs. 1 EStG 1988 obliegt dem Finanzamt Österreich als Spezialzuständigkeit ( § 60 Abs. 2 Z 6 BAO).

87Für die Entgegennahme von Mitteilungen über die Auszahlung steuerfreier Bezüge gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 ist das Finanzamt des Bezugsempfängers zuständig. Das ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommensteuer desjenigen, dem steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 2 EStG 1988 ausgezahlt werden, zuständig ist.

3.1.2.2. Lohnsteuerauskunft

88Für die Erteilung einer Auskunft, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind, ist das Finanzamt des Arbeitgebers (Rz 83) zuständig ( § 90 EStG 1988).

3.1.2.3. Freibetragsbescheid

89Für die Erlassung eines Freibetragsbescheids gemäß § 63 EStG 1988 ist das Finanzamt zuständig, das die Veranlagung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte durchführt. Das gilt nicht für Auslandsbeamte: Für die Ausstellung von Freibetragsbescheiden und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber eines Auslandsbeamten ist das Finanzamt des Arbeitgebers zuständig ( § 92 Abs. 2 EStG 1988).

3.1.2.4. Lohnsteuerprüfung

90Für die Lohnsteuerprüfung ist das Finanzamt des Arbeitgebers (Rz 83, siehe auch Rz 39) zuständig. Dieses hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen ( § 86 Abs. 1 EStG 1988).

3.1.2.5. Ausgleich und Rückzahlung der Lohnsteuer

91Wurde Lohnsteuer (teilweise) zu Unrecht einbehalten, hat ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer vorrangig im Wege der Veranlagung zu erfolgen ( § 240 Abs. 3 lit. b und lit. c BAO). Für den Ausgleich ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Veranlagung des Abgabepflichtigen, der einen Ausgleich der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer beantragt, zuständig ist.

92Ist ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer nicht im Wege der Veranlagung möglich, kann eine Rückzahlung gemäß § 240 BAO beantragt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuerbeträge ist grundsätzlich jenes Finanzamt zuständig, das bereits für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig gewesen ist ( § 240 Abs. 3 letzter Satz BAO), also das Finanzamt des Arbeitgebers. Diese allgemeine Regel wird allerdings durch die Spezialzuständigkeit nach § 61 Abs. 4 Z 1 BAO verdrängt, wonach dem Finanzamt für Großbetriebe die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben obliegt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
Betroffene Normen:
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 60 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 69 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 79 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 84 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 80 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 86 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 90 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 92 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 10 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
PLABG, Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, BGBl. I Nr. 98/2018
§ 41a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 14 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 84a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 60 Abs. 2 Z 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 63 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 240 Abs. 3 lit. b und c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 Abs. 3 letzter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 Abs. 4 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:
ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter Rz 83
ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter Rz 39
Schlagworte:
Verfahrensrecht - Zuständigkeit - Auslegungsbehelf
Stammfassung:
2021-0.891.220

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76470