2.2. Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ( § 61 BAO)
55Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ist in § 61 BAO geregelt. Der Wirkungsbereich des Finanzamtes für Großbetriebe erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet ( § 56 Abs. 1 BAO).
Im Unterschied zum Finanzamt Österreich hat die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe zwei Aspekte, einen persönlichen und einen sachlichen.
2.2.1. Persönlicher Zuständigkeitsaspekt
56Gemäß § 61 Abs. 1 BAO ist das Finanzamt für Großbetriebe für bestimmte Abgabepflichtige zuständig, nämlich für jene, die
die Umsatz(erlös)schwelle von 10 Mio. Euro überschreiten (Z 1 und 2),
Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des VPDG sind (Z 3),
Finanzdienstleistungen erbringen (Z 4 und 5),
eine bestimmte Rechtsform haben (Privatstiftungen, Stiftungen oder Fonds (Z 6 und 7),
Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind (Z 8),
Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind (Z 9),
Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind (Z 10),
unter die begleitende Kontrolle fallen, oder für die diese beantragt worden ist (Z 11), oder
als Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, als Joint Venture oder als Geschäftseinheit eines Joint Venture in einem Mindeststeuerbericht gemäß § 73 MinBestG oder in einer Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 MinBestG angeführt werden (Z 12).
57Mit dem in § 61 Abs. 1 BAO verwendeten Begriff "Abgabepflichtiger" ist ein Steuersubjekt gemeint, das eine Voraussetzung erfüllt, die abstrakt zu Verwirklichung einer Abgabepflicht führen kann. Eine tatsächliche Abgabenschuld im Beobachtungszeitraum ist für die Begründung der Zuständigkeit - außer jener nach Z 1 leg. cit.- nicht erforderlich.
58Das Überschreiten des Schwellenwertes von entweder 10 Mio. Euro steuerbaren Umsätzen oder 10 Mio. Euro Umsatzerlösen ist ein Umstand, der ab dem die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe begründen kann.
Der Schwellenwert gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 BAO ist relevant für Abgabepflichtige, die
Nicht relevant sind die Schwellenwerte indes für Abgabenpflichtige, die eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ausüben ( § 32 BAO). Dies gilt auch für rein vermögensverwaltende Körperschaften, die aufgrund der Gewerbebetriebsfiktion nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 umfassend Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Ebenso wenig sind die Schwellenwerte für Abgabenpflichtige relevant, die sie aufgrund einer akuten Krise unterschreiten. In diesen Fällen sind die Ausnahmebestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BAO zu beachten, wonach das Unterschreiten der Umsatz(erlös)grenze unbeachtlich ist, sofern
ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,
es zu einer Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommt,
ein Konkursverfahren nach § 123a IO oder § 139 IO aufgehoben wird oder
die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans noch ausständig ist.
Diese Bestimmung soll einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Österreich in solchen Fällen verhindern, in welchen ein Zuständigkeitswechsel aufgrund der zu erwartenden Beendigung der Unternehmenstätigkeit nicht sinnvoll ist.
Um das Über- oder Unterschreiten der beiden Schwellenwerte feststellen zu können, sind nicht nur die steuerbaren Umsätze, sondern auch die Umsatzerlöse in der Abgabenerklärung verpflichtend anzugeben ( § 61 Abs. 5 BAO). Das gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermitteln.
Beispiel:
Eine ausländische Gesellschaft hält im Inland eine Betriebsstätte, die gemäß den elektronisch übermittelten Beilagen zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2018 und 2019 Umsätze von 78 bzw. 85 Mio. Euro erwirtschaftet.
Die Beilagen zur Abgabenerklärung sind Teil derselben. Werden daher nach § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 iVm § 44 Abs. 1 EStG 1988 in den Beilagen zu den beiden zuletzt übermittelten Steuererklärungen Umsatzerlöse ( § 189a Z 5 UGB) von jeweils mehr als 10 Mio. Euro bekanntgegeben, sind für Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 BAO erfüllt.
Hinweis: Sofern der Zuständigkeitstatbestand des § 61 Abs. 1 Z 1 BAO schon am Stichtag erfüllt war (und seither keine Änderung eingetreten ist), besteht die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe seit diesem Zeitpunkt ( § 323b Abs. 1 BAO). Ist aber der Zuständigkeitstatbestand des § 61 Abs. 1 Z 1 BAO erst nach dem erfüllt worden, ist für den Übergang der Zuständigkeit jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Finanzamt für Großbetriebe von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt ( § 58 BAO).
59Während es beim Wechsel in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ausreicht, dass einer der beiden relevanten Schwellenwerte in den letzten beiden Jahren überschritten wird, müssen im umgekehrten Fall beide Schwellenwerte unterschritten werden, um den Wechsel in die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich auszulösen.
Maßgeblich für den Übergang der Zuständigkeit vom Finanzamt für Großbetriebe auf das Finanzamt Österreich ist der Zeitpunkt der Abgabe jener Steuererklärung, mit der jener Schwellenwert unterschritten wird, der in den beiden vorangegangenen Abgabenerklärungen überschritten worden ist, und die Kenntniserlangung des Finanzamtes Österreich von seiner Zuständigkeit. Die beiden zuletzt abgegebenen Umsatzsteuererklärungen und die beiden zuletzt abgegebenen Körperschaftsteuererklärungen müssen nicht zwingend die selben Veranlagungsjahre betreffen.
Beispiel:
Für das Jahr 2021 und für das Jahr 2022 wurden sowohl mehr als 10 Mio. Euro steuerbare Umsätze als auch mehr als 10 Mio. Euro Umsatzerlöse erklärt. Am wird die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2023 abgegeben, in der mehr als 10 Mio. Euro steuerbare Umsätze erklärt werden. Am wird die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2023 abgegeben, in der weniger als 10 Mio. Euro Umsatzerlöse erklärt werden. Es bleibt auch nach dem bei der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe.
Am wird die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 abgegeben, in der nur 9 Mio. Euro steuerbare Umsätze erklärt werden. Damit liegen ab dem die Zuständigkeitsvoraussetzungen für das Finanzamt für Großbetriebe nicht mehr vor. Ab dem Zeitpunkt, in dem das Finanzamt Österreich davon Kenntnis erlangt, wird es für diesen Abgabepflichtigen zuständig.
60Unabhängig von der Überschreitung der Umsätze oder Umsatzerlöse, ist das Finanzamt für Großbetriebe gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 BAO für jene Abgabepflichtige zuständig, die in einem länderbezogenen Bericht im Sinne des VPDG angeführt sind. Das sind Gesellschaften oder Geschäftseinheiten ( § 2 Z 2 VPDG), die zu einer Multinationalen Unternehmensgruppe ( § 2 Z 1 VPDG) gehören, deren Gesamtumsatz gemäß dem konsolidierten Abschluss im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen hat ( § 3 Abs. 1 VPDG).
61Maßgeblich für die Begründung der Zuständigkeit ist, ob der länderbezogene Bericht für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt wurde oder eingegangen ist (formale Anknüpfung) und nicht, ob er zu Recht oder verspätet übermittelt wurde oder eingegangen ist. Auch die Nichtübermittlung eines Berichts, obwohl er zu übermitteln (gewesen) wäre, begründet nicht die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe. Es besteht eine formelle Anknüpfung an die Übermittlung oder den Eingang eines länderbezogenen Berichts (Country-by-Country Report), in dem der Abgabepflichtige angeführt wird. Die Richtigkeit des Berichts spielt keine Rolle. Die formale Anknüpfung gilt sowohl, wenn der Abgabepflichtige zu Unrecht in den Bericht aufgenommen wurde (das Finanzamt für Großbetriebe wird ab dem zweitfolgenden Jahr zuständig), als auch, wenn der Abgabepflichtige zu Unrecht nicht in den Bericht aufgenommen wurde (das Finanzamt für Großbetriebe kann in seinen Abgabenangelegenheiten auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Z 3 BAO nicht zuständig werden). Es ist unerheblich, wann der Abgabepflichtige Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe wird und wann er sie verlässt. Maßgeblich ist nur, ob der Abgabepflichtige im Bericht angeführt ist. Eine Mitteilung gemäß § 4 zweiter Satz VPDG, dass die in Österreich ansässige Geschäftseinheit oberste Muttergesellschaft ( § 2 Z 3 VPDG) oder vertretende Muttergesellschaft ( § 2 Z 11 VPDG) ist, begründet noch keine Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe.
62Nach § 8 Abs. 1 VPDG ist der länderbezogene Bericht spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft oder der eingetretenen Geschäftseinheit zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.
Für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe sind daher zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
1. Fallkonstellation: Kenntniserlangung des Finanzamtes für Großbetriebe nach Ablauf des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. In diesem Fall geht die Zuständigkeit in dem Zeitpunkt auf das Finanzamt für Großbetriebe über, indem das Finanzamt für Großbetriebe Kenntnis davon erlangt, dass ein Bericht übermittelt wurde oder eingegangen ist, in dem der Abgabepflichtige angeführt ist und der dessen zweitvorangegangenes Wirtschaftsjahr betrifft.
Beispiel:
Am langt der länderbezogene Bericht des X-Konzerns betreffend das Wirtschaftsjahr 2019 im Finanzamt für Großbetriebe ein. In diesem ist die X-GmbH angeführt. Das Finanzamt für Großbetriebe ist ab für die X-GmbH zuständig.
2. Fallkonstellation: Kenntniserlangung des Finanzamtes für Großbetriebe vor Ablauf des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. In diesem Fall geht die Zuständigkeit mit dem ersten Tag des nächsten Wirtschaftsjahres auf das Finanzamt für Großbetriebe über.
Beispiel:
Am langt der länderbezogene Bericht des X-Konzerns betreffend das Wirtschaftsjahr 2020 (Regelwirtschaftsjahr) im Finanzamt für Großbetriebe ein. In diesem ist die X-GmbH angeführt. Das Finanzamt für Großbetriebe ist ab für die X-GmbH zuständig.
63Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe endet - wenn sie nicht auch durch andere persönliche Merkmale begründet ist - mit Übermittlung oder Eingang eines länderbezogenen Berichts, in dem der Abgabepflichtige nicht mehr genannt ist; gemäß § 58 BAO jedoch erst ab Kenntniserlangung des Finanzamtes Österreich von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen.
64Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für Finanzdienstleister. Das sind die Oesterreichische Nationalbank (NBG) und sämtliche Institute, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 FMABG genannten Bundesgesetze unterliegen ( § 61 Abs. 1 Z 4 und Z 5 BAO). Um die Zuständigkeit korrekt ausüben zu können, besteht eine Datenübermittlungspflicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 61 Abs. 6 BAO und der DVZ, BGBl. II Nr. 433/2020. Zuständigkeitsbegründend sind alle Genehmigungen, die zu einer Aufsicht führen (Konzessionen, Bewilligungen, Zulassungen), nicht aber zu Registrierungen (etwa gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG oder § 32a FM-GwG).
65Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für eigentümerlose Vermögensmassen. Das sind einerseits Privatstiftungen nach dem PSG, diesen vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen ( § 61 Abs. 1 Z 6 BAO); andererseits Stiftungen und Fonds nach dem BStFG 2015 oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung ( § 61 Abs. 1 Z 7 BAO). § 61 Abs. 1 Z 6 BAO sieht die Zuständigkeit für Privatstiftungen im Sinn des PSG, für vergleichbare ausländische Einrichtungen und für der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen vor.
Dem BStFG 2015 entsprechen die folgenden Landesgesetze:
Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995
K-SFG, LGBl. Nr. 27/1984
NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 4700-3
Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 31/1988
Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024, LGBl. Nr. 77/2023
Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 69/1988
Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26/2008
[Vorarlberger] Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 17/2003
Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 14/1988.
Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe beginnt nicht erst mit der rechtlichen Existenz der Stiftung oder des Fonds, sondern umfasst bereits die entsprechenden Vorformen (Gebilde im Gründungsstadium). Für die Entgegennahme einer Anzeige gemäß § 120 Abs. 1 BAO und gegebenenfalls die Erteilung einer Steuernummer ist allerdings das Finanzamt Österreich zuständig ( § 60 Abs. 2 Z 5 lit. a BAO).
66Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für Bauvereinigungen, die nach dem WGG als gemeinnützig anerkannt sind ( § 61 Abs. 1 Z 8 BAO; Rz 114). Um die Zuständigkeit korrekt ausüben zu können, besteht eine Datenübermittlungspflicht des Revisionsverbandes im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG (GBV) gemäß § 61 Abs. 7 BAO und der DVZ, BGBl. II Nr. 433/2020.
67Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind - einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften ( § 61 Abs. 1 Z 9 BAO). Allerdings gilt das nur dann, wenn entweder der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied
bei Einzelbetrachtung in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen würde (zB wegen des Überschreitens der Umsatz- oder Umsatzerlösschwelle) oder
seinen Sitz nicht in Österreich hat.
Erfüllen dagegen weder der Gruppenträger noch ein einziges Gruppenmitglied eine dieser Voraussetzungen, ist für die gesamte Unternehmensgruppe das Finanzamt Österreich zuständig.
68Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind ( § 61 Abs. 1 Z 10 BAO). Allerdings gilt das nur dann, wenn entweder der Organträger oder zumindest ein Organ bei Einzelbetrachtung in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen würde (zB wegen des Überschreitens der Umsatz- oder Umsatzerlösschwelle).
69Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle gemäß § 153d Abs. 1 BAO rechtskräftig festgestellt worden ist ( § 61 Abs. 1 Z 11 BAO). Aufgrund des § 153c Abs. 1 BAO ist das Finanzamt für Großbetriebe bereits punktuell für eine bestimmte Aufgabe im Zusammenhang mit der begleitenden Kontrolle zuständig, nämlich für die Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle. Das gilt auch für im Antrag auf begleitende Kontrolle angeführte Abgabepflichtige, die eigentlich nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen würden. Aufgrund des § 153d Abs. 1 BAO ist das Finanzamt für Großbetriebe für die Erlassung des Bescheides, mit dem der Wechsel in die begleitende Kontrolle verfügt wird, zuständig.
69aDas Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für Abgabepflichtige, die als Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, als Joint Venture oder als Geschäftseinheit eines Joint Venture in einem Mindeststeuerbericht gemäß § 73 MinBestG oder in einer Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 MinBestG angeführt werden, die für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden oder eingegangen sind ( § 61 Abs. 1 Z 12 BAO).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
Betroffene Normen: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 61 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 56 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 61 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016 WGG, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979 § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 61 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 28 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 30 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 31 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 61 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 44 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 189a Z 5 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 323b Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 58 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 61 Abs. 1 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Z 2 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016 § 2 Z 1 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016 § 3 Abs. 1 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016 § 4 zweiter Satz VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016 § 2 Z 3 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016 § 2 Z 11 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016 § 8 Abs. 1 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016 § 2 FMABG, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001 § 61 Abs. 1 Z 4 und 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 61 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 DVZ, Datenübermittlungsverordnung-Zuständigkeit, BGBl. II Nr. 433/2020 § 1 Abs. 5 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013 § 32a FM-GwG, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, BGBl. I Nr. 118/2016 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 § 61 Abs. 1 Z 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 BStFG 2015, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 § 61 Abs. 1 Z 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995 K-SFG, Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 27/1984 NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. 4700-0 S.LSFG, Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024, LGBl. Nr. 77/2023 Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 31/1988 Stmk. Stiftungs- und Fondsgesetz, Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 69/1988 Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26/2008 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 14/1988 § 120 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 60 Abs. 2 Z 5 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Vbg. Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 17/2003 § 61 Abs. 1 Z 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5 Abs. 1 WGG, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979 § 61 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 61 Abs. 1 Z 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 61 Abs. 1 Z 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 153d Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 61 Abs. 1 Z 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 153c Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 61 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 123a IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 139 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 61 Abs. 1 Z 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 73 MinBestG, Mindestbesteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 187/2023 § 77 MinBestG, Mindestbesteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 187/2023 |
Verweise: | ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter Rz 114 |
Schlagworte: | Verfahrensrecht - Zuständigkeit - Auslegungsbehelf |
Stammfassung: | 2021-0.891.220 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76470