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Richtlinie des BMF vom 01.07.2002, BMF-010220/0210-IV/9/2007
2. Kraftstoffe und Heizstoffe

2.3. Heizstoffe

Beachte:

Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1110. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.

2.3.1. Heizstoffe

Heizstoffe im Sinne des MinStG 1995 sind alle nicht als Mineralöle genannten Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Erdgas, Kohle, Petrolkoks, Torf und vergleichbaren festen Kohlenwasserstoffen (§ 2 Abs. 3 MinStG 1995). Auch hier stimmen die österreichische und die EG-Terminologie nicht völlig überein. Dem EG-Heizstoffbegriff entspricht der MinStG-Begriff "Mineralöle zum Verheizen".

2.3.2. Biodiesel oder Alkohol kein Heizstoff

Reiner Biodiesel oder Alkohol, die für Heizzwecke dienen, fallen nicht unter den Heizstoffbegriff, weil es sich hiebei um keine kohlenwasserstoffhältigen Produkte handelt. Waren, die nur geringe Mengen an Kohlenwasserstoffen (zB Verunreinigungen) enthalten, sind nicht als kohlenwasserstoffhältig anzusehen.

2.3.3. "Altöle"

"Altöle" sind gebrauchte Mineralöle wie zB Motorenöle, bestimmte Lösungsmittel, allenfalls aber auch durch den "Gebrauch" verschmutzte Öle. Wesentlich für das Merkmal "gebraucht" ist, dass sich das Mineralöl nicht mehr in seinem "Originalzustand" befindet. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Altölen ist zunächst zu prüfen, ob diese (noch) unter eine der KN-Positionen des § 2 Abs. 1 MinStG 1995 tarifieren. Dabei wären die mit in Kraft getretenen, in Abschnitt 1.0. behandelten Änderungen der KN (Neueinführung Positionen 2710 91 00 und 2710 99 00 "Ölabfälle" als Abspaltungen aus mehreren Mineralölpositionen) zu berücksichtigen.

In vielen Fällen dürfte es sich bei "Altölen" um solche "Ölabfälle" handeln. Diesbezüglich wird auf die in Abschnitt 1.0. dafür vorgesehene Vorgehensweise verwiesen. Die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 1995 ist jedoch nicht auf diese "Ölabfälle" beschränkt. Sie findet auch auf sonstige "Altöle" Anwendung. In diesem Zusammenhang sei auf die Klarstellung bzw. Erweiterung der Begünstigung durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 hingewiesen. Durch einen Verweis auf § 2 Abs. 1 MinStG 1995 wird klargestellt, dass sie auf sämtliche Mineralöle, nicht nur auf "Mineralöl im engen Sinn" Anwendung findet. Neben der Verwendung zum Verheizen ist nunmehr auch eine Verwendung nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a MinStG 1995 begünstigt. Nicht begünstigt ist nach wie vor die Verwendung als Treibstoff. Bei der Wiederaufbereitung von Mineralölen handelt es sich um eine Mineralölherstellung, die in einem Steuerlager erfolgen muss.

Tarifieren "Altöle" nicht (mehr) unter eine der KN-Positionen des § 2 Abs. 1 MinStG 1995, sind sie aber kohlenwasserstoffhältig und werden zum Verheizen verwendet, handelt es sich um Heizstoffe. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen bestehen keine Einwände gegen eine sinngemäße Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 1995. Nicht begünstigt ist die Verwendung als Treibstoff, daher kann die Steuerbefreiung auf Kraftstoffe keine Anwendung finden.

2.3.4. Begriff des Verheizens

Zum Begriff des Verheizens wird darauf aufmerksam gemacht, dass Vorgänge, bei denen der Entsorgungscharakter eindeutig und ganz überwiegend im Vordergrund steht, nicht als ein "Verheizen" im Sinne des MinStG 1995 anzusehen sind. Der Entsorgungscharakter steht insbesondere dann im Vordergrund, wenn nicht das entsorgende Unternehmen ein Entgelt für die Überlassung des Mineralöls bzw. des Heizstoffes bezahlt, sondern vielmehr ein Entgelt für die Entsorgung dieser Stoffe erhält.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Verweise:
§ 2 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 2 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
VS-1110 Abschnitt 1.0
§ 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 4 Abs. 1 Z 9 lit. a MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Schlagworte:
Mineralölsteuer - Steuergegenstand - Heizstoffe - Biodiesel - Alkohol - Altöle - verheizen
Stammfassung:
BMF-010220/0210-IV/9/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAA-76466