Richtlinie des BMF vom 01.07.2002, BMF-010220/0210-IV/9/2007
2. Kraftstoffe und Heizstoffe

2.2. Kraftstoffe (einschließlich biogene Stoffe)

Beachte:

Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1110. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.

2.2.1. Kraftstoffe

Kraftstoffe im Sinne des MinStG 1995 sind alle nicht als Mineralöl genannten Waren (ausgenommen Erdgas), die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen (§ 2 Abs. 2 MinStG 1995). In der Regel handelt es sich nicht um kohlenwasserstoffhältige, sondern um Waren wie Rapsmethylester (sog. Biodiesel) oder Alkohol (sog. Biosprit), die als Treibstoff oder als Treibstoffzusatz verwendet werden.

2.2.1. Additives

Bei Additives (Treibstoffzusätzen bzw. -verbesserern) handelt es sich entweder um Mineralöle oder um Kraftstoffe. Lässt sich ein solcher Treibstoffzusatz unter eine der (Unter)Positionen der KN in § 2 Abs. 1 MinStG 1995 einreihen, liegt ein Mineralöl vor, in allen anderen Fällen sind solche Additives grundsätzlich als Kraftstoffe zu versteuern. Werden Kraftstoffadditives jedoch in Steuerlagern Mineralölen zugemischt, werden sie Bestandteil des Mineralöls und brauchen daher nicht als Kraftstoff besteuert werden (siehe auch § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG 1995 idF des VStÄG 1996).

Gemäß § 26 Abs. 3 Z 3 MinStG 1995 gilt das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Kennzeichnen von Mineralölen nicht als Mineralölherstellung (sofern ein Betrieb nicht schon aus einem anderen Grund ein Mineralölherstellungsbetrieb ist). Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 21 Abs. 3 MinStG 1995 zu sehen, wonach die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls entsteht, wenn Mineralöl ohne Bewilligung gewerblich hergestellt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um Kleinstmengen im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 3 MinStG 1995 handelt, ist sowohl auf die gesamte zugemischte Menge als auch auf den Anteil der zugemischten Menge am Gesamtgemisch Bedacht zu nehmen.

Von Bedeutung könnte dies auch im Falle der Beimischung von Additives sein. Werden größere Mengen an Additives zugemischt, kann eine "Mineralölherstellung" (und die damit verbundene Steuerschuldentstehung) dadurch vermieden werden, dass bereits die Additives als Kraftstoffe besteuert werden (§ 26 Abs. 3 Z 1 MinStG 1995).

2.2.2. Biogene Stoffe

Zur Gruppe der Kraftstoffe gehören die biogenen Stoffe (§ 2 Abs. 4 MinStG 1995). Als solche gelten nur pflanzliche Fette und Öle, aus solchen Stoffen hergestellte Methylester und aus alkoholischer Gärung hergestellter Ethylalkohol. Im § 2 Abs. 4 Z 2 MinStG 1995 idF des VStÄG 1996 wird anstelle der Position "3823" das Kapitel "38" angeführt. Diese Änderung ist auf eine KN-Änderung zurückzuführen, nach der Methylester aus pflanzlichen Fetten und Ölen nicht mehr in die Position 3823 (sondern - wie erst nachträglich entschieden wurde - in die Position 3824) einzureihen sind.

Steuerlich relevant (Steuergegenstand) sind biogene Stoffe nur, wenn sie als Treibstoff verwendet werden bzw. werden sollen (sog. Biodiesel und Biosprit). Werden sie verheizt (zB Alkohol) , ist dies nicht steuerpflichtig, es sei denn, sie sind kohlenwasserstoffhältig.

Werden biogene Stoffe unvermischt als Treibstoff eingesetzt, findet auf sie die durch BGBl. I Nr. 106/1999 eingeführte Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 MinStG 1995 Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern beigemischt werden (§ 6 Abs. 5 MinStG 1995 idF BGBl. I Nr. 142/2000). Mischungen von Mineralölen und biogenen Stoffen, die Treibstoffzwecken dienen, sind - je nach Mischungsverhältnis - als Mineralöl oder als Kraftstoff zu besteuern. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen das Gemisch vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird (§ 6 Abs. 6 MinStG 1995 idF BGBl. I Nr. 142/2000; § 26 Abs. 3 Z 1 MinStG 1995).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Verweise:
§ 2 Abs. 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 2 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 21 Abs. 1 Z 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 26 Abs. 3 Z 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 21 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 26 Abs. 3 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 2 Abs. 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 2 Abs. 4 Z 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 4 Abs. 1 Z 7 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 6 Abs. 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 6 Abs. 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Schlagworte:
Mineralölsteuer - Steuergegenstand - Kraftstoffe - Additives - biogene Stoffe
Stammfassung:
BMF-010220/0210-IV/9/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAA-76466