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Richtlinie des BMF vom 01.07.2002, BMF-010220/0210-IV/9/2007

2. Kraftstoffe und Heizstoffe

Beachte:

Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1110. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.

2.1. Allgemeines

2.1.1. Kraftstoffe, Heizstoffe

Neben Mineralölen unterliegen alle sonstigen Waren (ausgenommen Erdgas), die als Treibstoffe verwendet werden (Kraftstoffe), und sonstige kohlenwasserstoffhältige Waren, die zum Verheizen verwendet werden (Heizstoffe), der Mineralölbesteuerung.

2.1.2. Zweck der Kraft/Heizstoffbesteuerung

Die Kraftstoff- bzw. Heizstoffbesteuerung hat vor allem den Zweck, das Mineralölsteueraufkommen zu sichern. Es soll kein Anreiz bestehen, aus steuerlichen Gründen andere Waren anstelle von Mineralölen als Treibstoff oder zum Verheizen zu verwenden. Werden daher solche Waren als Treibstoff verwendet - für das Verheizen ist auf Grund des niedrigen Steuersatzes für das Heizöl der Anreiz nicht so groß - so ist besonders darauf zu achten, dass diese Waren nicht der Besteuerung entzogen werden. Werden solche Waren als Treibstoff verkauft oder verwendet, ist grundsätzlich immer zu überprüfen, ob auch die Mineralölsteuer entrichtet wurde. Dies gilt nicht für biogene Treibstoffe, für die eine Steuerbefreiung besteht.

Für Kraft- und Heizstoffe gelten in verschiedener Hinsicht Sonderbestimmungen. Beispielsweise entsteht für sie die Steuerschuld durch die erstmalige Abgabe für einen bestimmten Zweck oder durch deren Verwendung, nicht aber mit der Einfuhr oder Verbringung in das Steuergebiet. Wurden Kraft- oder Heizstoffe bereits einmal im Steuergebiet als Treibstoff oder Heizstoff abgegeben (verkauft), entsteht durch die nochmalige Abgabe aus einem anderen Betrieb bzw. die nachfolgende Verwendung keine Steuerschuld. Da für den Käufer des Kraft- oder Heizstoffs unklar sein könnte, ob die Steuerschuld entstanden ist, besteht nach § 59 MinStG 1995 die Verpflichtung, in den über die Abgabe ausgestellten Belegen die Mengen ersichtlich zu machen, für welche die Steuerschuld bereits entstanden ist. Für ihre Beförderung ist die Verwendung von Begleitdokumenten nicht vorgeschrieben, das Steueraussetzungsverfahren ist nicht anzuwenden; es gibt eigene Kraft- bzw. Heizstoffbetriebe.

2.1.3. Abgeber trifft gewisse "Nachforschungspflicht"

Bei Kraft- und Heizstoffen handelt es sich - geradezu typischerweise - um Produkte, die einerseits steuerrelevant, andererseits aber zu steuerlich "uninteressanten" Zwecken verwendet werden. Ist für derartige Produkte noch keine Mineralölsteuer entstanden (gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 und Z 6 MinStG 1995 entsteht nur bei erstmaliger Abgabe zu einem steuerrelevanten Zweck die Steuerschuld, nicht aber bei weiteren solchen Abgaben bzw. der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff), trifft ihren Abgeber ein gewisse "Nachforschungspflicht" im Hinblick auf die vom Abnehmer beabsichtigte Verwendung. Gibt er beispielsweise ein Produkt, das üblicherweise als Schmiermittel in der Industrie, aber auch als Treibstoffzusatz verwendet wird, in großen Mengen an ein Transportunternehmen mit Lkw-Flotte ab, kann er nicht davon ausgehen, dass der Abnehmer das Produkt ohnehin nicht steuerrelevant verwenden wird bzw. es in einem solchen Fall versteuern wird. In Fällen, in denen der Abgeber im Zeitpunkt der Abgabe wusste oder oder wissen musste, dass sein Produkt als Kraftstoff oder Heizstoff verwendet werden würde, wird er zum Steuerschuldner. Ein starkes Indiz für das Vorliegen eines solchen Falles wäre, wenn der Abgeber in den für den Kunden bestimmten Belegen ausdrücklich auf die Eignung des Produktes als Kraft- bzw. Heizstoff hinweist. Von praktischer Bedeutung könnte diese "Nachforschungspflicht" insbesondere auch im Hinblick auf "sonstige Mineralöle" sein, auf die ja die entsprechenden Kraft- und Heizstoffbestimmungen Anwendung finden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Verweise:
§ 59 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 21 Abs. 1 Z 5 und 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Schlagworte:
Mineralölsteuer - Steuergegenstand - Kraftstoffe - Heizstoffe - Heizstoffbesteuerung - Nachforschungspflicht
Stammfassung:
BMF-010220/0210-IV/9/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAA-76466