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Richtlinie des BMF vom 01.07.2002, BMF-010220/0210-IV/9/2007
1. Mineralöl

1.5. Multinationale Vereinbarung betreffend vereinfachte Kontrollmaßnahmen für bestimmte Mineralöle

Beachte:

Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1110. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.

1.5.1. Unterzeichnerstaaten und Anwendungsbereich

1.5.1.1. Beteiligte Staaten

Auf der Grundlage von § 2 Absatz 10 MinStG 1995 wurde mit Deutschland, dem Königreich der Niederlande, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich Belgien sowie dem Vereinigten Königreich eine multinationale Vereinbarung betreffend vereinfachte Kontrollmaßnahmen für bestimmte Mineralöle geschlossen, die mit in Kraft trat. Die Bekanntgabe erfolgte durch ZD-Info VS-1105/7-III/11/98, die auch die im Folgenden widergegebenen Anordnungen bzw. Erläuterungen zur Umsetzung und praktischen Durchführung dieser Vereinbarung enthält. Nunmehr soll die Vereinbarung in die Zolldokumentation aufgenommen werden (siehe Arbeitsrichtlinie VS-1105). Die Finanzlandesdirektionen sind - nach wie vor - eingeladen, dem Bundesministerium für Finanzen über allfällige Unklarheiten bzw. Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung ergeben, möglichst zeitnahe zu berichten.

1.5.1.2. Anwendungsbereich

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs (Artikel 1) wird darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung ausschließlich für Beförderungen der im Artikel 1 Absatz 3 angeführten Mineralöle (es handelt sich im Wesentlichen um Mineralöl "im engeren Sinn" ohne "eigenen" Steuersatz) anwendbar ist und nur, wenn die gesamte Beförderungsstrecke auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien liegt (dh keine Anwendung der Vereinbarung beispielsweise iF einer Beförderung von Belgien über Frankreich und Deutschland nach Österreich).

Die Vereinbarung gilt nicht für die Beförderung von Mineralölen in jenen Fällen, in denen aus Anlass der Verbringung in einen Vertragsstaat die Mineralölsteuer vergütet oder erstattet werden könnte (siehe auch Artikel 1 Absatz 5). In diesen Fällen soll das allgemeine Verfahren angewandt und so eine entsprechende amtliche Bestätigung auf dem Begleitdokument gewährleistet werden.

Weiters ist nach der Vereinbarung zu unterscheiden, ob die Mineralöle befördert werden:

1.5.1.2.1. Beförderung in Behältnissen für Kleinverkauf

In handelsüblichen Behältnissen, die für die unmittelbare Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind (Artikel 1 Absatz 2)

In diesen Fällen können Mineralöle (auch) unter alleiniger Verwendung von Frachtdokumenten befördert werden. Sie unterliegen keinen weiteren verbrauchsteuerrechtlichen Beschränkungen in der Beförderung und können auch ohne weiteres steuerliches Verfahren verwendet werden. Letzteres gilt jedoch nicht im Falle ihrer Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.

Wenn dies aus dem (deutschen) Text auch nicht eindeutig hervorgeht, werden durch Absatz 2 nur solche handelsüblichen Behältnisse erfasst, die im Kleinverkauf abgegeben werden, nicht aber beispielsweise 200 l-Fässer, die direkt an einen Verwender (zB Lackerzeuger) geliefert werden. Solche Fässer unterliegen dem Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 (siehe auch unter b).

1.5.1.2.2. Beförderung in anderen Behältnissen

In anderen Behältnissen, insbesondere in Eisenbahnkesselwagen, Straßentankwagen und Tankschiffen (Artikel 1 Absatz 1)

Für diese Fälle sieht die Vereinbarung bestimmte Vereinfachungsmaßnahmen vor (siehe auch im Folgenden).

1.5.2. "Umsetzung" der Vereinbarung in österreichisches Recht

1.5.2.1. Grundsätzliche Anwendung der Kraft- oder Heizstoffbestimmungen

Gemäß § 2 Absatz 10 letzter Satz MinStG 1995 sind auf die von der Vereinbarung erfassten Mineralöle die Bestimmungen über Kraft- oder Heizstoffe anzuwenden. Das bedeutet, dass Mineralöle, die nach der vorliegenden Vereinbarung zwischen Österreich und einem Unterzeichnerstaat befördert werden/wurden, in Österreich grundsätzlich als Kraftstoff oder Heizstoff zu behandeln sind. Sie sind im Verfahren den "sonstigen" Mineralölen gleichgestellt. Die Steuerschuld entsteht daher erst mit der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bzw. mit der Abgabe zu einem solchen Zweck. Die Verwendung zu einem begünstigten Zweck kann ohne Freischein erfolgen. Die betreffenden Belege haben einen Hinweis gemäß § 60 MinStG 1995 aufzuweisen.

Nochmals wird darauf aufmerksam gemacht, dass dies nur für jene Mineralöle gilt, die aus einem Unterzeichnerstaat nach Österreich verbracht werden, nicht aber beispielsweise für aus Italien verbrachte oder importierte Mineralöle.

Zur Klarstellung wird bemerkt, dass Artikel 2 der Vereinbarung, nach dem die Vertragsstaaten die von der Vereinbarung erfassten Mineralöle als im steuerrechtlichen Verkehr befindlich ansehen und für Verbringungen keine Sicherheitsleistung fordern, ins österreichische Recht so umgesetzt wurde, dass für diese Mineralöle die Kraft- und Heizstoffbestimmungen gelten (§ 2 Abs. 10 MinStG).

Werden die von der Vereinbarung erfassten Mineralöle in Österreich in ein Steuerlager aufgenommen, gelten ab der Aufnahme die steuerlichen Bestimmungen für "Mineralöl im engeren Sinn" (eine Abgabe zur steuerfreien Verwendung wäre dann nur auf Freischein möglich). Bezieht ein Verwendungsbetrieb ein durch die Vereinbarung begünstigtes Mineralöl auch aus anderen Quellen (zB aus einem inländischen Steuerlager oder aus Drittstaaten), muss gewährleistet sein, dass die Verwendung der auf Freischein bezogenen Mineralölmengen nachvollzogen werden kann.

1.5.3. Zulassung zum vereinfachten Verfahren und Widerruf der Zulassung (Artikel 3)

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Zulassung vom zuständigen Hauptzollamt über Antrag des Steuerlagerinhabers im Rahmen der betreffenden Steuerlagerbewilligung zu erteilen.

Verfügt ein Unternehmen über mehrere Steuerlager und sollen aus mehreren Lagern Mineralöle nach dieser Vereinbarung in andere Vertragsstaaten geliefert werden, ist für jedes Steuerlager, aus dem Mineralöl geliefert werden soll, eine eigene Zulassung zu erteilen.

Als Zulassungsnummer gilt die jeweilige vergebene Verbrauchsteuernummer (Steuerlager), der die Buchstaben "VV" voranzustellen sind.

In der Zulassung sind jene Mineralöle anzuführen, auf die sich die Zulassung bezieht. Der Zulassungsinhaber ist zu verpflichten, auf den Versand- bzw. Frachtpapieren die im Artikel 4 Absatz 2 der Vereinbarung vorgesehenen Angaben anzubringen und die im Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen monatlichen Zusammenstellungen unter Beachtung der dort vorgebenen Frist (bis zum Ende des auf den Lieferzeitraum folgenden Monats) den im Artikel 4 Absatz 4 angeführten zentralen Anschriftsstellen des/der (jeweiligen) Empfangsstaates/n zu übersenden.

Weiters ist der Zulassungsinhaber zur Führung von Aufzeichnungen über den "vereinfachten" Mineralölversand zu verpflichten, aus den beim Unternehmen aufliegenden Belegen muss hervorgehen, dass die betreffenden Mineralöle in Anwendung der Vereinbarung versandt wurden.

Von der Zulassung ist unverzüglich das Zollamt Suben, Suben 25, 4975 Suben, Faxnummer 07711-2660 als zentrale Anschriftsstelle für Österreich in Kenntnis zu setzen. Das Zollamt Suben leitet diese Mitteilungen entsprechend Artikel 3 Absatz 5 der Vereinbarung unverzüglich an die in Artikel 4 Absatz 4 der Vereinbarung angeführten zentralen Anschriftsstellen der anderen Vertragsstaaten weiter.

Für den Widerruf von Zulassungen gilt dies entsprechend.

Über die während eines Kalenderjahres erteilten und widerrufenen Zulassungen erstattet das Zollamt Suben dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/9, Hintere Zollamtsstraße 2b, A-1030 Wien, bis zum 31. Jänner des Folgejahres Bericht.

1.5.4. Verbringungen aus Österreich in andere Vertragsstaaten

Für Verbringungen aus Österreich in andere Vertragsstaaten kommen in der Praxis wohl nur Fälle in Frage, in denen Mineralöle unmittelbar aus einem Steuerlager im "vereinfachten" Verfahren befördert werden können. In anderen Fällen entsteht nämlich durch die Wegbringung aus dem Steuerlager die Steuerschuld, die Steuer wäre zu entrichten bzw. zu erheben. Anlässlich der Verbringung in den anderen Vertragsstaat käme eine Vergütung oder Erstattung in Frage. Wie auch oben ausgeführt, ist in solchen Fällen - zur Vermeidung von Problemen mit dem Nachweis der Verbringung der Mineralöle in den anderen Vertragsstaat - die Vereinbarung nicht mehr anwendbar.

Der Zulassungsinhaber hat wie auch schon oben ausgeführt gemäß Artikel 4 Absatz 3 für jeden Empfänger monatliche Zusammenstellungen zu erstellen und diese bis zum Ende des auf den Lieferzeitraum folgenden Monats den im Artikel 4 Absatz 4 angeführten zentralen Anschriftsstellen des/der (jeweiligen) Empfangsstaates/n zu übersenden.

1.5.5. Verbringungen aus anderen Vertragsstaaten nach Österreich

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass nicht ausgeschlossen ist, dass andere Unterzeichnerstaaten in Fällen von Verbringungen nach Österreich aufgrund anderer nationaler Bestimmungen anders als Österreich vorgehen und zulassen, dass auch bereits dem Steueraussetzungsverfahren entnommene Mineralöle im "vereinfachten" Verfahren nach Österreich verbracht werden (vorstellbar zB für "Erlaubnisscheinwaren" aus Deutschland).

Das Zollamt Suben prüft die aus anderen Vertragsstaaten einlangenden monatlichen Zusammenstellungen nach Artikel 4 Absatz 3 zunächst dahingehend, ob nach den dem Zollamt Suben vorliegenden Meldungen der anderen Unterzeichnerstaaten der Versender zum vereinfachten Versand zugelassen ist. Ist dies der Fall, teilt das Zollamt Suben spätestens binnen 30 Tagen nach Einlangen der Meldung diese dem Zollamt, in dessen Bereich eine Lieferung erfolgte, mit. Dieses Zollamt überprüft die einlangenden Zusammenstellungen stichprobenweise bzw. veranlasst ihre Überprüfung durch das für die amtliche Aufsicht zuständige Zollamt.

Sollte das Zollamt Suben feststellen, dass der Versender zum vereinfachten Versand nicht zugelassen ist, hat es unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/9, Hintere Zollamtsstraße 2b, A-1030 Wien, Faxnummer Fax: +43 1-51433-5907196 Bericht zu erstatten.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Verweise:
§ 2 Abs. 10 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 2 Abs. 10 letzter Satz MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 60 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Schlagworte:
Mineralölsteuer - Steuergegenstand - Kontrollmaßnahmen - Umsetzung - Durchführung - Beförderungsstrecke - Verwendung
Stammfassung:
BMF-010220/0210-IV/9/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAA-76466