1.3. Mineralöle "mit" und "ohne eigenen Steuersatz"
Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1110. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.
Wenn auch der Steuergegenstand der Mineralölsteuer weit und schwer überschaubar ist, sollte sich der Anwender stets vor Augen halten, dass grundsätzlich nur die Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen steuerlich relevant ist. Dementsprechend unterliegen jene Mineralöle, die im Regelfall zu steuerlich relevanten Zwecken verwendet werden, strengeren, umfassenderen Bestimmungen als Mineralöle, die nur im Ausnahmefall zu solchen Zwecken dienen (zB ist es wenig wahrscheinlich, dass technisch hochwertige, teure Schmiermittel verheizt werden).
Dass auch der Gesetzgeber eine derartige Unterscheidung trifft, erkennt man insbesondere an der Gliederung im § 3 Abs. 1 MinStG 1995. Während in Z 1 bis 8 dieser Bestimmung für die "gängigsten" Treibstoffe und Mineralöle zum Verheizen eigene Steuersätze vorgesehen sind, unterliegen andere Mineralöle gemäß Z 9 "demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen". Nach dieser gesetzgeberischen Unterscheidung wird die erste Gruppe ("inoffiziell") als "Mineralöle mit eigenem Steuersatz" bezeichnet, die zweite als "Mineralöle ohne eigenen Steuersatz".
Für folgende Mineralöle ist ein "eigener Steuersatz" vorgesehen:
Unverbleites Benzin (§ 3 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995)
Verbleites Benzin (§ 3 Abs. 1 Z 2 MinStG 1995)
Mittelschwere Öle (zB Petroleum, Kerosin) (§ 3 Abs. 1 Z 3 MinStG 1995)
Gasöle ("Diesel") (§ 3 Abs. 1 Z 4 MinStG 1995)
Gekennzeichnetes Gasöl ("Heizöl extra leicht") (§ 3 Abs. 1 Z 5 MinStG 1995)
Gasförmige Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Erdgas, iF ihrer Verwendung als Treibstoff (§ 3 Abs. 1 Z 6 MinStG 1995)
Heizöle (§ 3 Abs. 1 Z 7 MinStG 1995)
Flüssiggase (§ 3 Abs. 1 Z 8 MinStG 1995)
1.3.1. Unterscheidung hat an Bedeutung verloren
Seit Inkrafttreten des VStÄG 1996 hat diese Unterscheidung für das Verfahren an Bedeutung verloren. Im Hinblick auf die Befreiungsbestimmungen (Erforderlichkeit eines Freischeins, . ) und auf das Beförderungsverfahren (Erforderlichkeit von Begleitdokumenten, Beschränkung auf bestimmten Versender- und Empfängerkreis, . ) ist nunmehr die im Folgenden erläuterte Unterscheidung in Mineralöl "im engeren Sinn" und "sonstige Mineralöle" wichtiger.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer Zoll |
Betroffene Normen: | MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 |
Verweise: | § 3 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 |
Schlagworte: | Mineralölsteuer - Steuergegenstand - Mineralöle - Ausnahmefall - eigener Steuersatz - Bedeutung |
Stammfassung: | BMF-010220/0210-IV/9/2007 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
JAAAA-76466