4 Kommunalsteuer
4.1 Steuerpflicht
553Ein Verein unterliegt der Kommunalsteuer, wenn er unternehmerisch tätig ist und in einer inländischen Betriebsstätte seines Unternehmens Dienstnehmer iSd KommStG 1993 beschäftigt.
4.2 Dienstnehmer iSd KommStG 1993
Dienstnehmer sind:
Personen, die zum Verein in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen.
Personen, die von einem ausländischen Arbeitskräfteüberlasser dem Verein zur Arbeitsleistung überlassen werden.
Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Verein zur Dienstleistung zugewiesen werden.
Personen, die in einem freien Dienstverhältnis stehen ( § 4 Abs. 4 ASVG)
4.2.1 Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
557Darunter fallen vor allem Personen, die in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis zum Verein stehen, weiters beim Verein tätige Grenzgänger. Grenzgänger sind im Ausland ansässige Dienstnehmer, die im Inland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben. Nicht in einem Dienstverhältnis stehen Personen, die aufgrund eines echten Werkvertrages für den Verein tätig werden.
4.2.2 Arbeitskräfteüberlassung
4.2.2.1 Einsatz im Unternehmen
558Arbeitskräfte, die von einem inländischen Überlasser einem unternehmerischen Verein zur Arbeitsleistung überlassen werden, gelten für Zwecke der Kommunalsteuer nicht mehr als Dienstnehmer des Vereins; Steuerschuldner ist generell der inländische Überlasser. Hingegen gelten Arbeitskräfte, die von einem ausländischen Überlasser einem unternehmerischen Verein zur Arbeitsleistung überlassen werden, für Zwecke der Kommunalsteuer als Dienstnehmer des Vereins (Beschäftiger, Gestellungsnehmer); diese Arbeitskräfte werden für Zwecke der Kommunalsteuer - mit Ausnahme der Bemessungsgrundlage - wie die lohnsteuerlichen Dienstnehmer des Vereins behandelt, zB bei der Betriebsstättenzuordnung. Ohne Bedeutung ist Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft der überlassenen Person.
Beispiel
Ein Verein hat den Hauptsitz in der Gemeinde A und eine Betriebsstätte in der Gemeinde B. Beschäftigt der Verein Arbeitskräfte eines ausländischen Überlassers in der Betriebsstätte B, ist die Kommunalsteuer an die Gemeinde B abzuführen, auch wenn die Rechnungslegung des ausländischen Überlassers an den Hauptsitz in der Gemeinde A erfolgt.
4.2.2.2 Einsatz außerhalb eines Unternehmens
559Hat der Verein kein Unternehmen oder wird die Arbeitskraft des ausländischen Überlassers nicht im unternehmerischen Bereich des Vereins eingesetzt, kann der Verein nicht Steuerschuldner der Kommunalsteuer sein.
Im Falle der Überlassung der Arbeitskraft eines ausländischen Überlassers an einen Verein mit unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich gilt Folgendes:
Arbeitskraft wird nur im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt: Der Verein kann nicht Steuerschuldner der Kommunalsteuer sein.
Arbeitskraft wird nur im unternehmerischen Bereich eingesetzt: Steuerschuldner ist zur Gänze der Verein.
Arbeitskraft wird im unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt. Es ist eine Aufteilung vorzunehmen:
Soweit die Arbeitskraft im unternehmerischen Bereich tätig wird, ist Steuerschuldner der Verein (Bemessungsgrundlage: 70% des anteiligen Gestellungsentgelts).
Soweit die Arbeitskraft im nichtunternehmerischen Bereich tätig wird, fällt beim Verein keine Kommunalsteuer an.
565Hinsichtlich der Zuordnung zum unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich wird auf die Möglichkeit einer Vereinbarung mit der Gemeinde (den Gemeinden) hingewiesen.
4.2.2.3 Abgrenzung des Gestellungsvertrages vom Werkvertrag
566Eine Gestellung von Arbeitskräften liegt vor, wenn ein Unternehmer (Gesteller, Überlasser) seine Dienstnehmer einem Dritten (Beschäftiger, Gestellungsnehmer) zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Gestellungsnehmer und den Arbeitnehmern des Gestellers ein Dienstverhältnis begründet wird. Im Unterschied zum Werkvertrag liegt das Gefahrenrisiko ausschließlich beim Gestellungsnehmer. Der Gesteller haftet nicht für die tatsächlichen Leistungen der von ihm gestellten Arbeitnehmer, sondern nur für ihre grundsätzliche Qualifizierung.
4.2.3 Dienstzugeteilte Personen
567Bedienstete einer Körperschaft öffentlichen Rechts können nach diversen Ausgliederungsgesetzen dem ausgegliederten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden. Diese zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten gelten für die Kommunalsteuer als Dienstnehmer des zB von einem Verein geführten ausgegliederten Unternehmens.
Ist die ausgegliederte Einrichtung kein Unternehmen oder gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 von der Kommunalsteuer befreit, fällt keine Kommunalsteuer an.
4.3 Unternehmen
4.3.1 Begriff
568§ 3 KommStG 1993 knüpft an den Unternehmens- und Unternehmerbegriff iSd § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 UStG 1994 an. Danach umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede selbständige, nachhaltige Betätigung zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Keine Bedeutung im Bereich der Kommunalsteuer haben Liebhabereivermutungen (zB LVO, BGBl. Nr. 33/1993; Durchführungserlass AÖF Nr. 178/1993, 187/1990). Daher zählen auch so genannte Liebhabereitätigkeiten zum Unternehmensbereich.
569Ob die umsatzsteuerbaren Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, hat für die Kommunalsteuer keine Bedeutung,
4.3.2 Befreiung
570Bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, aber nicht unter die Befreiung des § 8 Z 2 KommStG 1993 fallen (zB gemeinnütziger Sportverein gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994), zählen auch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 2 BAO sowie vermögensverwaltende Tätigkeiten (zB Mietwohnhaus) zum unternehmerischen Bereich.
4.3.3 Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre
571Zur Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre siehe Abschn. 3.2.
572Ein Verein ist nicht unternehmerisch tätig, soweit er satzungsgemäße Gemeinschaftsaufgaben besorgt, für die er echte Subventionen, Spenden oder so genannte echte Mitgliedsbeiträge erhält. Hingegen ist der Verein insoweit unternehmerisch tätig, als er für im Rahmen eines Leistungsaustausches erbrachte Tätigkeiten Leistungsentgelte oder so genannte unechte Mitgliedsbeiträge erhält; diesen Beiträgen steht eine konkrete Gegenleistung des Vereines an den Beitragszahler gegenüber (vgl. ).
Zur Abgrenzung echter und unechter Mitgliedsbeiträge siehe Rz 432 bis 438.
573Auch Subventionen können zum unternehmerischen Bereich gehören; siehe dazu Rz 439 bis 443. Im Gegensatz dazu ist ein Verein nichtunternehmerisch tätig, wenn er seine Leistungen unentgeltlich erbringt und erst die Subventionen den Verein in die Lage versetzen, seine nach dem Vereinszweck obliegenden Aufgaben erfüllen ().
4.4 Betriebsstätte
4.4.1 Begriff
574Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient (§ 4 Abs. 1 KommStG 1993 mit Verweis auf § 29 Abs. 2 BAO). Durch das Wort "mittelbar" werden auch jene Einrichtungen einbezogen, die nach der BAO nicht als Betriebsstätten angesehen werden, bspw. Arbeiterwohnstätten, vom Unternehmer den Dienstnehmern zur Verfügung gestellte Betriebserholungsheime (Urlaubsheime), Sport-, Fitness-, Freizeitanlagen und dgl.), Mietobjekte.
4.4.2 Sonderfälle
575In einer Arbeiterwohnstätte wohnhafte Dienstnehmer können nur dann dieser Betriebsstätte zugerechnet werden, wenn und insoweit sie dort tätig werden, wie zB ein Dienstnehmer, der als Hausbesorger für die Betreuung des unternehmerisch genutzten Gebäudes ganz oder teilweise eingesetzt wird. Die gleiche Beurteilung gilt für Freizeitanlagen und dgl. Das bloße Wohnen eines Dienstnehmers in einer Werkswohnung oder dessen Aufenthalt in einem Betriebserholungsheim allein begründet sohin keine Kommunalsteuer-Pflicht der Arbeitslöhne dieses Dienstnehmers.
4.5 Bemessungsgrundlage
4.5.1 Arbeitslöhne an Dienstnehmer iSd § 47 Abs. 2 EStG1988
576Die Bemessungsgrundlage entspricht jener des Dienstgeberbeitrages gemäß § 41 FLAG 1967. Heranzuziehen ist grundsätzlich die Summe der in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährten Bruttobezüge (Geld und geldwerte Vorteile).
4.5.1.1 Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
Ruhe- und Versorgungsbezüge
die im § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 genannten Bezüge (Abfertigungen und Abfindungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses; nicht aber Urlaubsabfindungen und -entschädigungen);
die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 - 21 EStG 1988 genannten Bezüge (ua. pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer, begünstigte Auslandstätigkeit, Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, Zukunftssicherungszuwendungen, Mitarbeiterbeteiligungen, freie Mahlzeiten und Getränke);
Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden. Diese Befreiung auch dann anwendbar ist, wenn das Unternehmen ohne Einstellungspflicht begünstigte Behinderte iSd § 2 BEinStG beschäftigt.
4.5.1.2 Nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage
581Wird anlässlich einer Prüfung durch das Finanzamt der von einem Verein gewährte Arbeitslohn wegen Überhöhung auf das angemessene Ausmaß gekürzt und dem Verein rückerstattet, fällt der überhöhte Teil nicht unter die Arbeitslöhne und damit nicht unter die Kommunalsteuer (zB überhöhtes Gehalt, verdeckte Ausschüttungen). Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen über die Arbeitslöhne berechtigen bzw. verpflichten die Behörde zur Schätzung der Bemessungsgrundlage.
4.5.2 Überlassene (gestellte) Arbeitskräfte
581aBei Überlassungen ist der inländische Überlasser Steuerschuldner. Bemessungsgrundlage sind die gewährten Arbeitslöhne.
582Bei ausländischen Überlassern ist der Beschäftiger der Arbeitskräfte Steuerschuldner. Bemessungsgrundlage ist 70% des an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsentgeltes (ohne Umsatzsteuer und abzüglich allfälliger Skonti).
583Auf gestellte behinderte Personen ist die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. e KommStG 1993 sinngemäß anwendbar (keine Kommunalsteuer auf das Gestellungsentgelt für gestellte behinderte Personen).
4.5.3 Zugeteilte Dienstnehmer
584Bemessungsgrundlage sind die vom Verein der Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzten Aktivbezüge. Dazu gehören nicht die vom lohnsteuerlichen Dienstgeber zu tragenden Lohnnebenkosten. Ist die Höhe der ersetzten Aktivbezüge für dienstzugeteilte Arbeitskräfte nicht bekannt, kann vom in Rechnung gestellten Betrag ein Abschlag von 30% erfolgen (vgl. Bemessungsgrundlage Rz 582).
4.5.4 Zuordnung der Dienstnehmer
585Für die Zuordnung der Dienstnehmer zu einer Betriebsstätte kann die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung herangezogen werden.
Beispiel:
Ein Verein vermietet und verpachtet Grundstücke (= Betriebsstätten) in den Gemeinden A, B und C, die von einer in der Gemeinde A gelegenen Dienststelle (= Betriebsstätte) des Vereins aus verwaltet werden. Das Grundstück in der Gemeinde B ist ein Mietwohnhaus, in dem ein Hausbesorger angestellt ist. Die in den Gemeinden A und C gelegenen Grundstücke sind unbebaut. Kommunalsteuerpflichtig sind daher die Hausbesorgerbezüge in der Gemeinde B und die mit der Verwaltung (ganz oder teilweise) im Zusammenhang stehenden Bezüge der Dienstnehmer in der Gemeinde A.
4.5.5 Gemischte Tätigkeiten
4.5.5.1 Aufteilung der Bemessungsgrundlage
586Ist ein Dienstnehmer teilweise im unternehmerischen und teilweise im nichtunternehmerischen Bereich tätig, sind die Arbeitslöhne entsprechend zuzuordnen und nur mit dem unternehmerischen Teil steuerpflichtig. Die Aufteilung wird, wenn der Dienstnehmer nach der Arbeitszeit entlohnt wird, idR nach dem zeitlichen Ausmaß der Tätigkeiten (zeitlicher Arbeitseinsatz) zu erfolgen haben (zB eine Haushaltshilfe, die auch im Geschäftslokal eingesetzt wird).
4.5.5.2 Sonderformen der Aufteilung
587Führt eine zeitanteilige Aufteilung im Einzelfall zu einem unangemessenen Ergebnis, können auch andere Aufteilungsmaßstäbe herangezogen werden.
Beispiele
Bei Herausgabe einer nicht begünstigungsschädlichen Vereinszeitung mit Inseratengeschäft durch einen gemeinnützigen Verein (siehe Rz 370 bis 371) kann auch die Seitenanzahl der Vereinszeitung für die Aufteilung in Betracht kommen (Verhältnis der Inseratenseiten zu den übrigen Seiten).
Finanziert ein Sportverein zB die Sportausbildung durch echte Mitgliedsbeiträge, echte Subventionen, Spenden und Entgelte der auszubildenden Sportler, fällt nur der Leistungsaustausch mit den Sportlern in den unternehmerischen Bereich. Als Abgrenzungsmaßstab für die Zuordnung der Arbeitslöhne der Ausbildner zum unternehmerischen Bereich kann auch das Verhältnis [zur Finanzierung der Ausbildung verwendete echte Mitgliedsbeiträge, echte Subventionen und Spenden] : [Entgelte der auszubildenden Sportler] herangezogen werden.
4.5.5.3 Vereinbarung der Bemessungsgrundlage
588Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 3 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 5 Abs. 2 lit. e KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 8 Z 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 §§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 29 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 4 Abs. 4 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Verweise: | VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 370 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 371 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 432 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 438 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 439 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 443 |
Schlagworte: | Auslegungsbehelf - Vereine - Betriebe gewerblicher Art - Körperschaften öffentlichen Rechts - Kommunalsteuer - Steuerpflicht - Betriebsstätte - Dienstnehmer - ausländische Arbeitskräfteüberlasser - Dienstverhältnis - Arbeitskräfteüberlassung - Unternehmen - Sportverein - vermögensverwaltende Tätigkeiten - Mietwohnhaus - Mietwohnhüser - echte Subventionen - Spende - echte Mitgliedsbeiträge - echter Mitgliedsbeitrag - Arbeiterwohnstätte - Betriebserholungsheime - Urlaubsheime - Sport- - Fitness- - Freizeitanlagen - gemischte Tätigkeiten |
Stammfassung: | 06 5004/10-IV/6/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAA-76463