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Richtlinie des BMF vom 31.01.2025, 2025-0.080.711

4 Kommunalsteuer

4.1 Steuerpflicht bei Vereinen

553Ein Verein unterliegt der Kommunalsteuer (KommSt), wenn er unternehmerisch tätig ist und in einer inländischen Betriebsstätte seines Unternehmens Dienstnehmer iSd KommStG 1993 beschäftigt. Die KommSt-Pflicht erstreckt sich auf die Arbeitslöhne, die auf den unternehmerischen Bereich des Vereins entfallen. Keine KommSt kann insoweit anfallen, als der Verein nicht unternehmerisch tätig oder gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist. Bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, aber nicht unter die Befreiung des § 8 Z 2 KommStG 1993 fallen, zählen auch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 2 BAO sowie vermögensverwaltende Tätigkeiten (zB Mietwohnhaus) zum unternehmerischen Bereich.

Ist ein Dienstnehmer teilweise im unternehmerischen und teilweise im nichtunternehmerischen Bereich tätig, sind die Arbeitslöhne entsprechend zuzuordnen und nur mit dem unternehmerischen Teil steuerpflichtig. Die Aufteilung wird in der Regel nach dem zeitlichen Ausmaß der Tätigkeiten (zeitlicher Arbeitseinsatz) zu erfolgen haben.

Zu den Vereinstätigkeiten siehe Rz 253 ff.

4.1.1 (Un-)Echte Mitgliedsbeiträge

554Ein Verein ist nicht unternehmerisch tätig, soweit er satzungsgemäße Gemeinschaftsaufgaben besorgt, für die er so genannte echte Mitgliedsbeiträge erhält; das sind solche Beiträge, welche die Mitglieder eines Vereins nicht als Gegenleistung für konkrete Leistungen, sondern für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks zu entrichten haben. Hingegen ist der Verein insoweit unternehmerisch tätig, als er für im Rahmen eines Leistungsaustausches erbrachte Tätigkeiten so genannte unechte Mitgliedsbeiträge erhält; diesen Beiträgen steht eine konkrete Gegenleistung des Vereins an den Beitragszahler gegenüber (vgl. ).

555Zur Abgrenzung echter und unechter Mitgliedsbeiträge siehe Rz 432 bis 438; UStR 2000 Rz 33 f. Diese Frage stellt sich nur dann, wenn auch Arbeitslöhne gewährt werden.

Stehen Mitgliedsbeiträge mit der Erfüllung von Gemeinschaftsleistungen im Zusammenhang, die allen Mitgliedern zukommen, so handelt es sich dabei um echte Mitgliedsbeiträge.

Für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge spricht insbesondere:

  • Mitglieder werden nicht aus einem konkreten Anlass (zB Schadensfall) angeworben,

  • die Höhe des Mitgliedsbeitrags orientiert sich nicht an konkreten Leistungen des Vereins und

  • die Mitgliedschaft ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden (vgl. ).

556Im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch erbrachte finanzielle Leistungen, mögen sie auch als Mitgliedsbeiträge tituliert sein, sind als so genannte unechte Mitgliedsbeiträge zum Unternehmensbereich zu rechnen.

4.1.2 Subventionen

557Im Gegensatz zu sogenannten echten zählen sogenannte unechte Subventionen zum unternehmerischen Bereich. Echte Subventionen werden weder auf Grund eines Leistungsaustausches erbracht noch hängen sie mit bestimmten Leistungen des Vereins zusammen.

Ein Verein ist jedenfalls nichtunternehmerisch tätig, wenn er seine Leistungen unentgeltlich erbringt und erst die Subventionen den Verein in die Lage versetzen, seine nach dem Vereinszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen ().

Zur Abgrenzung echter und unechter Subventionen siehe Rz 439 bis 443; UStR 2000 Rz 22 bis 32.

558Unternehmensbezogene, unechte Subventionen sind solche Entgelte, welche

  • auf Grund eines Leistungsaustausches zwischen Subventionsgeber und leistendem Unternehmer (Subventionsempfänger),

  • von einem anderen als dem Empfänger einer Leistung dem leistenden Unternehmer (Subventionsempfänger) gewährt werden.

4.2 Dienstnehmer iSd KommStG 1993

559Siehe Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz 1993, KommSt-Info Rz 2 bis 20.

4.3 Unternehmen

560Siehe KommSt-Info Rz 21 bis 37.

4.4 Betriebsstätte

561Siehe KommSt-Info Rz 38 bis 54.

4.5 Bemessungsgrundlage

562Siehe KommSt-Info Rz 55 bis 98.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 8 Z 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 45 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 253 ff

VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 432
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 438
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 33 f


VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 439
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 443
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 22
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 32
2022-0.892.770 Abschnitt 2
2022-0.892.770 Abschnitt 3
2022-0.892.770 Abschnitt 4
2022-0.892.770 Abschnitt 5
2022-0.892.770 Abschnitt 5.6.1
Schlagworte:
Auslegungsbehelf - Vereine - Betriebe gewerblicher Art - Körperschaften öffentlichen Rechts - Kommunalsteuer - Steuerpflicht - Betriebsstätte - Dienstnehmer - Unternehmen - Sportverein - vermögensverwaltende Tätigkeiten - Mietwohnhaus - echte Subventionen - echte Mitgliedsbeiträge
Stammfassung:
06 5004/10-IV/6/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAA-76463