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Richtlinie des BMF vom 24.10.2007, BMF-010219/0448-VI/4/2007
1. Steuerbare Umsätze (§ 1 UStG 1994)
1.1. Steuergegenstand
Leistungsaustausch - Einzelfälle

1.1.1.10. Mitgliedsbeiträge

33"Echte" Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, welche die Mitglieder einer Personenvereinigung nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen, sondern für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks zu entrichten haben. Da in diesem Fall kein Leistungsaustausch vorliegt, stellen diese "echten" Mitgliedsbeiträge kein umsatzsteuerbares Entgelt dar.

Bei den Mitgliedsbeiträgen an die land- und forstwirtschaftlichen Maschinenringe kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass der vom einzelnen Mitglied zu leistende jährliche Mitgliedsbeitrag (der auch allfällige betriebsbezogene Zuschläge, zB Hektarzuschläge, umfassen kann), höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 40 Euro, einen "echten", nicht steuerbaren Mitgliedsbeitrag darstellt.

34Davon zu unterscheiden sind "unechte" Mitgliedsbeiträge. Dabei handelt es sich - unabhängig von ihrer Bezeichnung - um Leistungen eines Mitglieds, denen eine konkrete Gegenleistung der Personenvereinigung gegenübersteht. Die Leistungen der Personenvereinigung, die für "unechte" Mitgliedsbeiträge erbracht werden, sind steuerbar.

Besteht der Gemeinschaftszweck in der Erbringung besonderer Einzelleistungen gegenüber den einzelnen Mitgliedern, so sind die Beiträge des Mitglieds "unechte" Mitgliedsbeiträge.

Die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins können die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen, auch wenn diejenigen Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren Jahresbeitrag zu zahlen. Die Leistungen des Vereins bestehen darin, dass er seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt (EuGH 21.3.2002, Rs C-174/00, "Kennemer Golf & Country Club").

Die Sonderregelungen für gemeinnützige Sportvereinigungen (Liebhaberei, Steuerbefreiung) werden dadurch nicht berührt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
24.10.2007
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
EuGH 21.03.2002, Rs C-174/00
Schlagworte:
Umsatzsteuer - Steuerbarkeit - Leistungsentgelt - Beitrag - Beiträge - Mitgliedsbeitrag - Mitgliedsbeiträge - Vereine - Sportvereine - Einlagen - Gesellschaftereinlagen - Bemessungsgrundlage - Vereinszweck - Gesellschaftszweck - echte - Mitglieder einer Personenvereinigung - konkrete Leistungen - Erfüllung des Gemeinschaftszwecks - Leistungsaustausch - umsatzsteuerbar - unechte - steuerbar - Einzelleistungen - Jahresbeiträge - Jahresbeitrag - Dienstleistungen - Einrichtungen - Vorteile - gemeinnützige Sportvereinigungen (Liebhaberei - Steuerbefreiung).
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462