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Richtlinie des BMF vom 16.11.2018, BMF-010219/0221-IV/4/2018
4. Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994)

4.7. Geschäftsveräußerung im Ganzen

676Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, wobei übernommene Schulden ebenfalls zum Entgelt zählen. Es handelt sich zwar bei der Geschäftsveräußerung um eine einheitliche Lieferung, bei der Berechnung der USt ist aber eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen, als ob der Unternehmer eine Mehrzahl von Einzelleistungen erbracht hätte.

Das Gesamtentgelt ist auf die einzelnen Leistungen (Besitzposten) aufzuteilen. Soweit nicht unmittelbar erkennbar ist, wie hoch der auf den einzelnen Besitzposten entfallende Entgeltsteil ist, muss das Entgelt sachgerecht zugeordnet werden. Sachlich gerechtfertigter Aufteilungsmaßstab ist der Teilwert ( § 12 BewG 1955). Jede dieser Leistungen (Besitzposten) ist für sich umsatzsteuerlich zu beurteilen. So sind Entgeltsteile, die auf nicht steuerbare Vorgänge entfallen (zB KFZ, die nicht als für das Unternehmen angeschafft wurden), aus dem Gesamtentgelt auszuscheiden. Entgeltsteile, die auf steuerfreie Leistungen (zB Grundstücke) entfallen, sind entsprechend den Bestimmungen über die Steuerfreiheit zu behandeln. Der Firmenwert unterliegt dem Steuersatz von 20%.

Erfolgt die Übertragung eines Geschäftes im Ganzen ohne eine Gegenleistung, so liegt mangels eines Leistungsaustausches keine steuerbare Leistung vor. Der Tatbestand des Eigenverbrauches kann in einem solchen Fall jedoch Platz greifen.

Randzahlen 677 und 678: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:
Umsatzsteuer - Übernahme von Verbindlichkeiten - Aufteilung des Gesamtentgelts - Entnahmeeigenverbrauch - Geschäftsveräußerung im Ganzen - übernommene Schulden - einheitliche Lieferung - Firmenwert - Eigenverbrauch
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462