3.3.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zwischenbesteuerung
106Der Zwischenbesteuerung ist die Summe aus den taxativ aufgezählten Kapitalerträgen und dem Überschuss aus der Veräußerung von Beteiligungen zu unterwerfen.
107Ein horizontaler Verlustausgleich ist nur für zwischenbesteuerungspflichtige Einkünfte aus Veräußerung von Beteiligungen nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 EStG 1988 zulässig. Vertikal ist ein Verlustausgleich ausgeschlossen, ebenso der Verlustvortrag.
108Ein Verlust aus einer außerhalb der Zwischenbesteuerung anfallenden Einkunftsquelle (zB aus Vermietung und Verpachtung) sowie Sonderausgaben mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Zwischenbesteuerung.
3.3.3 Entlastung von der Zwischenbesteuerung
109Tätigt die Privatstiftung im selben Veranlagungsjahr, in dem sie zwischensteuerpflichtige Einkünfte bezieht, Zuwendungen,
die keine Substanzauszahlungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 darstellen,
von denen sie Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt hat, und
von denen die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vom Zuwendungsempfänger auf Grund von § 240 Abs. 3 BAO bzw. auf Grund eines DBA zurückgefordert wird,
mindert der Zuwendungsbetrag die Bemessungsgrundlage für die Zwischenbesteuerung.
Beispiel:
Die Privatstiftung erzielt in einem Jahr einen Zinsertrag aus einem Sparbuch in Höhe von 2.000. Im selben Jahr wendet sie 500 zu und führt davon 25 Prozent KESt ab. Es liegt keine Substanzauszahlung vor. Bemessungsgrundlage für die Zwischenbesteuerung ist 1.500. In Höhe des Zuwendungsbetrages von 500 unterbleibt die Zwischenbesteuerung.
110Die Privatstiftung hat den Zuwendungsempfänger in der Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 EStG 1988 darauf hinzuweisen, dass allfällige Ansuchen auf Erstattung der Kapitalertragsteuer im Wege der Privatstiftung gestellt werden sollen, um ihr die Kenntnis darüber zu verschaffen, ob sie eine Entlastung von der Zwischenbesteuerung vornehmen kann. Sollte ein Ansuchen auf Erstattung dennoch unmittelbar bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Zuwendungsempfängers zuständigen Finanzamt bzw. dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (§ 13a AVOG) gestellt werden, hat dieses dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt eine Gleichschrift des Erstattungsansuchens zu übermitteln.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 StiftEG (SchenkMG 2008), Stiftungseingangssteuergesetz (Schenkungsmeldegesetz 2008), BGBl. I Nr. 85/2008 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 13a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 31 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 96 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Besteuerung - Stiftungen - Zwischenbesteuerung - Zwischensteuer - Kapitalerträge - Veräußerung von Beteiligungen - Veräußerung - Beteiligung - Bemessungsgrundlage - Verlustausgleich - Entlastung - Substanzauszahlung - Zuständigkeit |
Stammfassung: | BMF-010200/0011-VI/6/2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAA-76460