3.2 Einkünfte und Einkunftsermittlung
3.2.1 Allgemeines
33Eigennützige und gemischtnützige Privatstiftungen, die der Offenlegungsverpflichtung entsprochen haben, können nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Einkunftsarten haben. Die Einkünfte können steuerpflichtig (siehe Rz 35 bis Rz 38 bzw. Rz 45 bis Rz 47) oder steuerbefreit (siehe Rz 39 bis Rz 44) sein.
34Im Hinblick auf die Geltung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften über die Einkünfte fallen auch bei einer Privatstiftung Vermögensvermehrungen außerhalb der in § 2 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nicht unter die Steuerpflicht. Es sind damit auch die Grundsätze über das Vorliegen von Liebhaberei (Voluptuar) anzuwenden (siehe EStR 2000 Rz 102 ff).
3.2.2 Einkünfte der Privatstiftung
3.2.2.1 Betriebliche Einkunftsarten der Privatstiftung
Bei der Privatstiftung können anfallen:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, in welcher Form auch immer betrieben (Einzelunternehmen, Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft in Form eines Kommanditanteiles, Verpachtung des Betriebes, solange er nicht aufgegeben ist), siehe EStR 2000 Rz 5001 ff.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, in welcher Form auch immer betrieben (Einzelunternehmen, Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft in Form eines Kommanditanteiles, Verpachtung, solange der Betrieb nicht aufgegeben ist).
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in welcher Form auch immer betrieben (Einzelunternehmen unabhängig davon, ob es sich stiftungsgesetzlich um eine erlaubte oder unerlaubte Tätigkeit handelt, Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft in Form eines Kommanditanteiles, die Verpachtung des Betriebes des Einzelunternehmers "Privatstiftung" ist auf Grund des Verbotes gewerbsmäßiger Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 PSG als Betriebsaufgabe zu werten, soweit es sich nicht um eine erlaubte Nebentätigkeit handelt).
Betriebliche Einkünfte der Privatstiftung unterliegen dem Grunde nach stets der Körperschafteuerpflicht.
3.2.2.2 Außerbetriebliche Einkunftsarten der Stiftung
38Bei der Privatstiftung können anfallen:
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sonstige Einkünfte.
Diese Einkünfte sind, soweit keine Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht oder keine sachliche Steuerbefreiung vorliegt, körperschaftsteuerpflichtig.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 StiftEG (SchenkMG 2008), Stiftungseingangssteuergesetz (Schenkungsmeldegesetz 2008), BGBl. I Nr. 85/2008 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 1 Abs. 2 Z 1 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise: | StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 35 StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 38 StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 45 StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 47 StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 39 StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 44 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 102 ff EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5001 ff |
Schlagworte: | Besteuerung - Stiftungen - Zwischenbesteuerung |
Stammfassung: | BMF-010200/0011-VI/6/2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAA-76460