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Richtlinie des BMF vom 16.11.2009, BMF-010200/0011-VI/6/2009
Teil 1: Körperschaftsteuerrecht der Stiftungen
1. Allgemeine Bestimmungen

1.4 Gegenüberstellung der zivilrechtlichen Grundlagen von Stiftungen des Privatrechts in Österreich:

19


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Privatstiftungen (PSG)
Landesstiftungen
BStFG
Rechtspersönlichkeit der Stiftung
Ja
Ja
Ja
Stiftungszweck
Jeder vom Stifter bestimmte Zweck, sofern gesetzlich erlaubt
Primär Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke iSd landesrechtlichen Bestimmungen
Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke iSd BStFG
Verbotene Tätigkeiten
Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten, die über bloße Nebentätigkeiten hinausgehen; Übernahme der Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft; Übernahme der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft
Art des Vermögens
Verselbständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter)
Verselbständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter)
Verselbständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter)
Gründung durch privatrechtlichen Widmungsakt
Ja
Ja
Ja
Eintragung Stiftung in Firmenbuch/Register
Firmenbuch
Register
Register
Entstehung der Stiftung
Eintragung ins Firmenbuch
Behördliche Entscheidung, dass Stiftungserrichtung zulässig
Behördliche Entscheidung, dass Stiftungserrichtung zulässig
Eigennützigkeit möglich
Ja
Nein
Nein
Familienstiftung möglich
Ja
Ja
Ja
Errichtung auf unbeschränkte Dauer
Nein, max. 100 Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit auf weitere 100 Jahre)
Ja
Ja
Mindeststiftungsvermögen
70.000 Euro
Keines
Keines
Kontrolle
Jährliche Prüfung durch Wirtschaftsprüfer
Aufsicht der Stiftungsbehörde
Staatliche Aufsicht
Rechnungswesen
Nach UGB
Rechnungsabschluss
Rechnungsabschluss
Stifter kann sich selbst als Zuwendungsempfänger einsetzen
Ja
Nein
Nein
Verbrauch des Stiftungsvermögens möglich
Ja
Nein
Nein
Detaillierte Vorgaben über Organisation der Stiftung
Ja
Nein
Nein
Führung der Stiftung
Dreiköpfiger Stiftungsvorstand
Ein Stiftungskurator (Tirol: 3-köpfiger Stiftungsvorstand)
Ein Stiftungskurator
Besteht nach Gründung der Stiftung Möglichkeit der Einflussnahme des Stifters auf die Stiftung?
Ja
Ja
Ja
Widerruf der Stiftung durch den Stifter möglich?
Ja
Nein
Nein


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
StiftEG (SchenkMG 2008), Stiftungseingangssteuergesetz (Schenkungsmeldegesetz 2008), BGBl. I Nr. 85/2008
UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Schlagworte:
Besteuerung - Stiftungen
Stammfassung:
BMF-010200/0011-VI/6/2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76460