Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
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S. 251 Allgemeines zur Privatstiftung
1.1 Stiftungsarten
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Stiftungen sind durch die Anordnung eines Stifters einem bestimmten Zweck gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit. Wesenstypisch für Stiftungen ist weiters, dass sie eigentümerlose Rechtsträger sind und keine Gesellschafter oder Mitglieder haben. Beim Begriff der Stiftung handelt es sich um einen Überbegriff.
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Je nachdem, nach welchem Recht eine Stiftung errichtet wurde, kann zwischen in- und ausländischen Stiftungen differenziert werden. Weiters ist grundlegend zwischen Stiftungen des öffentlichen Rechts und privatrechtlichen Stiftungen zu unterscheiden. Die Stiftung Österreichischer Rundfunk (§ 1 Abs 1 ORF‑G) und Stiftungen der katholischen Kirche nach dem Codex Iuris Canonici (CIC) sind beispielsweise als öffentlich-rechtliche Stiftungen zu qualifizieren. Als privatrechtliche Stiftungen gelten aus österreichischer Sicht Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG), Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG) und Stiftungen nach den Landesgesetzen.
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Die wesentlichen Unterschiede zwischen Privatstiftungen und Stiftungen nach BStFG bzw nach den landesgesetzlichen Regelungen liegen vor allem darin, dass Privatstiftungen auch eigen...