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Richtlinie des BMF vom 16.11.2009, BMF-010200/0011-VI/6/2009
Teil 3:

13. Grunderwerbsteuer

335Mit dem Schenkungsmeldegesetz wurde auch ein neuer Grunderwerbsteuertatbestand eingeführt, der unentgeltliche Grundstücksübertragungen grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig macht. Davon zur Gänze ausgenommen sind Grundstücksübertragungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

Grundstücksübertragungen sind vom Stiftungseingangssteuergesetz umfasst, sofern sie unentgeltlich an privatrechtliche Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen erfolgen. Für die Beurteilung, ob eine Grundstücksübertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ist bei gemischten Schenkungen die mitübertragene Schuld oder Last dem gemeinen Wert des Grundstückes gegenüber zu stellen. Liegt der Betrag der Schuld oder Last unter 50 Prozent des gemeinen Wertes des Grundstückes, ist die Grundstücksübertragung unentgeltlich und somit eine Vermögensübertragung, die zur Gänze unter das Stiftungseingangssteuergesetz fällt.

Auch der entgeltliche Teil (mitübertragene Schuld oder Last) fällt nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz, selbst dann nicht, wenn der Betrag der mitübertragenen Schuld oder Last den dreifachen Einheitswert des Grundstückes überschreitet.

Liegt der Betrag über 50 Prozent des gemeinen Wertes des Grundstückes, ist die Grundstücksübertragung entgeltlich und unterliegt somit dem Grunderwerbsteuergesetz und nicht dem Stiftungseingangssteuergesetz.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
StiftEG (SchenkMG 2008), Stiftungseingangssteuergesetz (Schenkungsmeldegesetz 2008), BGBl. I Nr. 85/2008
UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Schlagworte:
Besteuerung - Stiftungen - Stiftungseingangssteuer - Grunderwerbsteuer - Schenkung - entgeltlich - unentgeltlich - gemischte Schenkung - Grundstücksübertragung - Grundstück - Übertragung
Stammfassung:
BMF-010200/0011-VI/6/2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76460