3.13. Erlöschen der Zahlungserleichterung
3.13.1. Durch Terminverlust
278Eine Zahlungserleichterung erlischt durch Terminverlust wegen
Nichteinhaltung eines Ratentermins oder
Nichteinhaltung einer in den Spruch des Zahlungserleichterungsbescheides aufgenommenen Bedingung.
279Ist durch Nichteinhaltung eines Ratentermins oder durch Nichteinhaltung einer in den Bescheid aufgenommenen (auflösenden) Bedingung Terminverlust eingetreten, so erlischt die Zahlungserleichterung unabhängig davon, ob infolge des Terminverlustes ein Rückstandsausweis ausgestellt wird.
280Ist die Zahlungserleichterung wegen Eintritts eines Terminverlustes erloschen, so bleibt der Zahlungsaufschub auf der Basis der erloschenen Zahlungserleichterung dennoch bis zur Wahrnehmung des Terminverlustes, das bedeutet bis zur Ausstellung eines Rückstandsausweises, bestehen (siehe § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO). Diesem Umstand kommt insbesondere in den Fällen der §§ 212a Abs. 7, 214 Abs. 3, 217 Abs. 4 lit. c und 230 Abs. 3 und 5 BAO Bedeutung zu.
281Die Ausstellung des Rückstandsausweises beendet den Zahlungsaufschub. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Berechnung der Stundungszinsen (siehe Ausführungen zu § 212 Abs. 2 BAO) sowie für die Verwirkung des Säumniszuschlages (siehe Ausführungen zu § 217 BAO).
3.13.1.1. Ein Terminverlust wird insbesondere in folgenden Fällen (zunächst) nicht wahrgenommen:
Dem Finanzamt gelangt der Eintritt des Terminverlustes nicht zur Kenntnis.
Beispiel:
Die USt-Vorauszahlungen, deren vollständige und pünktliche Entrichtung Bedingung für die Zahlungserleichterung ist, werden in zu geringer Höhe bezahlt, eine USt-Voranmeldung über den richtigen USt-Vorauszahlungsbetrag wird jedoch nicht eingereicht.
Anwendungsfall des § 230 Abs. 5 BAO:
Ein Rückstandsausweis darf höchstens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Zahlungserleichterungsbewilligung vorgesehenen Zahlungstermins zurückzuführen ist (siehe Ausführungen zu § 230 Abs. 5 BAO).
3.13.2. Ohne Terminverlust
283Im Spruch des Zahlungserleichterungsbescheides ist für folgende in der Regel dem unmittelbaren Einfluss des Abgabepflichtigen entzogene Fälle ein Erlöschen vorzusehen:
Hinsichtlich der für die Schuldigkeit etwa gepfändeten Gegenstände wird wegen einer anderen Verbindlichkeit verwaltungsbehördlich (durch eine Abgabenbehörde oder durch eine andere Verwaltungsbehörde) oder gerichtlich ein Verfahren zur zwangsweisen Verwertung eingeleitet.
Die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung der Liegenschaft, an der für die Schuldigkeit ein gesetzliches Pfandrecht besteht oder auf der sie besichert ist, oder die Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung des Unternehmens, durch dessen Betrieb die Schuldigkeit begründet wurde, wird eingeleitet.
Über das Vermögen des Abgabenschuldners wird ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Abgabenschuldner stirbt.
284Eine Zahlungserleichterung erlischt, ohne dass es einer Erwähnung im Spruch des Bewilligungsbescheides bedarf, insoweit, als bezüglich von der Zahlungserleichterung umfasster Abgaben einer Beschwerde an den VfGH oder einer Revision an den VwGH aufschiebende Wirkung zuerkannt wird (siehe Rz 246). Für allenfalls im Rückstand verbleibende Abgabenschuldigkeiten ist zweckmäßigerweise ein gemäß § 294 Abs. 1 BAO ändernder Bescheid zu erlassen.
285Wurde für die Abgabenzahlungsschuld eines mit Beschwerde angefochtenen Abgabenbescheides eine Zahlungserleichterung bewilligt, so erlischt diese wegen Wegfalls der Abgabenzahlungsschuld, wenn die Beschwerde durch Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde ( § 278 Abs. 1 erster Satz BAO) erledigt wird.
3.13.3. Außerkrafttreten der Zahlungserleichterung durch Vollstreckungsbescheid
286Kommen während der Zufristung Umstände hervor, welche die Einbringung einer Abgabenschuld zu gefährden oder zu erschweren drohen, so ist gemäß § 230 Abs. 7 BAO mit Vollstreckungsbescheid vorzugehen. Mit der Bekanntgabe dieses Bescheides treten Zahlungserleichterungen außer Kraft.
287Auch die mit einem zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung zwingend verbundene Hemmungswirkung (§ 230 Abs. 3 BAO) wird mit der Bekanntgabe eines Vollstreckungsbescheides beseitigt.
3.14. Wiederaufleben der Zahlungserleichterung
288In den Fällen des § 214 Abs. 5 BAO wird ein etwaiger Terminverlust (§ 230 Abs. 5 BAO) rückgängig gemacht und lebt eine davon betroffene Zahlungserleichterungsbewilligung ohne neuerliche Antragstellung wieder auf.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
Betroffene Normen: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 214 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 246 § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 214 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 4 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Abgabeneinhebung - Einbringungsgefährdung - Einbringungserschwerung - Erlöschen - Terminverlust - Nichteinhaltung eines Ratentermins - Bedingung - Rückstandsausweis - Wahrnehmung des Terminverlustes - Zahlungsaufschub - Zahlungsaufschübe - Stundungszinsen - Verwirkung des Säumniszuschlages - Verständigung - Zwangsverwaltung - Zwangsversteigerung - Pfandrecht - Insolvenzverfahren - aufschiebende Wirkung - Vollstreckungsbescheid - Hemmungswirkung - Wiederaufleben |
Stammfassung: | 05 2202/1-IV/5/03 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAA-76459