Richtlinie des BMF vom 28.12.2011, BMF-010102/0007-IV/2/2011

7. Datensicherung und Datenvorlage

Datensicherung

Ist ausstattungsbedingt (nicht ausreichender Speicherplatz) die Gesamtspeicherung aller abgabenrechtlich relevanten Daten (zB Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten) innerhalb einer Registrierkasse nicht möglich, soll eine unveränderbare Speicherung auf einem externen Datenträger erfolgen. Die archivierten Daten sollen die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden Kassensystem ermöglichen.

Datenvorlage

Zur Form der Vorlage der relevanten Daten aus Vorsystemen wird auf folgende Erlässe (siehe auch Abschn. 1., letzter Satz) hingewiesen:

Zurverfügungstellung von Daten auf Datenträgern gemäß §§ 131 und 132 BAO

  • BMF vom 3. Juli 2000, 02 2251/3-IV/2/00 und

  • BMF vom 20. März 2009, BMF-010102/0002-IV/2/2009.

Zur Kontrollfähigkeit im Rahmen der Steueraufsicht soll die elektronische Dokumentation jedenfalls die Einzelmerkmale des unter Abschn. 5.1. angeführten

  • elektronischen Journals bei Registrierkassen-Typ 2 bzw.

  • Datenerfassungsprotokolls bei Registrierkassen-Typ 3 beinhalten,

sodass unmittelbar und in angemessener Zeit feststellbar ist, ob alle Geschäftsvorfälle in vollem Umfang erfasst wurden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
28.12.2011
Stammfassung:
BMF-010102/0007-IV/2/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAA-76454