7. Datensicherung und Datenvorlage
Datensicherung
Ist ausstattungsbedingt (nicht ausreichender Speicherplatz) die Gesamtspeicherung aller abgabenrechtlich relevanten Daten (zB Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten) innerhalb einer Registrierkasse nicht möglich, soll eine unveränderbare Speicherung auf einem externen Datenträger erfolgen. Die archivierten Daten sollen die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden Kassensystem ermöglichen.
Datenvorlage
Zur Form der Vorlage der relevanten Daten aus Vorsystemen wird auf folgende Erlässe (siehe auch Abschn. 1., letzter Satz) hingewiesen:
Zurverfügungstellung von Daten auf Datenträgern gemäß §§ 131 und 132 BAO
02 2251/3-IV/2/00 und
BMF-010102/0002-IV/2/2009.
Zur Kontrollfähigkeit im Rahmen der Steueraufsicht soll die elektronische Dokumentation jedenfalls die Einzelmerkmale des unter Abschn. 5.1. angeführten
elektronischen Journals bei Registrierkassen-Typ 2 bzw.
Datenerfassungsprotokolls bei Registrierkassen-Typ 3 beinhalten,
sodass unmittelbar und in angemessener Zeit feststellbar ist, ob alle Geschäftsvorfälle in vollem Umfang erfasst wurden.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Losungsermittlung - Registrierkassen - elektronische Registrierkassen - Kassensystem - Einzelaufzeichnungspflicht |
Stammfassung: | BMF-010102/0007-IV/2/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAA-76454