6. Sonstiges
6.1. Kassenwaagen
Kassenwaagen sind Registrierkassen gleichzuhalten. Ihre Dokumentationsgrundlagen richten sich nach der jeweiligen technischen Vergleichbarkeit mit den Kassentypen.
6.2. Taxameter
Taxameter dienen - auf Basis von Taxitarifen - der Berechnung von Fahrpreisen in Taxis. Wenn sie zur Losungsermittlung bzw. zur Erstellung von Kassenbelegen eingesetzt werden, richten sich ihre Dokumentationsgrundlagen nach der jeweiligen technischen Vergleichbarkeit mit den Kassentypen. Die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen sind für jedes Taxi getrennt zu führen.
6.3. Sonstige Einrichtungen
Bei sonstigen Einrichtungen wie zB Fakturierungsprogrammen, branchenspezifischen Softwareprogrammen, die der Rechnungserstellung dienen bzw. mit der Losungsermittlung verknüpft sind und damit verbundene Geschäftsprozesse darstellen, wie zB Bestellwesen, Reservierungen, gelten ebenfalls die in Abschn. 2. und 3. angeführten rechtlichen Kriterien der Ordnungsmäßigkeit und die dabei erstellten Grundaufzeichnungen sind entsprechend aufzubewahren.
Soweit diese Einrichtungen mit den jeweiligen Kassentypen vergleichbar sind, sind die technischen Bestimmungen analog anzuwenden.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Losungsermittlung - Registrierkassen - elektronische Registrierkassen - Kassensystem - Einzelaufzeichnungspflicht |
Stammfassung: | BMF-010102/0007-IV/2/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAA-76454