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Richtlinie des BMF vom 02.12.2020, 2020-0.793.149

7. Abgabenschuld und Abgabenerhebung ( § 7 FlugAbgG)

26Die Flugabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 201 BAO.

Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug tatsächlich erfolgt ist.

Der Abgabenschuldner (siehe Rz 23) hat die Abgabe selbst zu berechnen, elektronisch über FinanzOnline anzumelden und an das FA GVG (bis ) - ab an das Finanzamt Österreich abzuführen. Die Anmeldung ist spätestens bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen. Anmeldungszeitraum ist jeweils der Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist.

Betreffend den Ablauf von der Registrierung bis zur Anmeldung siehe Rz 57.

27Eine erfolgte elektronische Meldung kann durch den Abgabepflichtigen nicht nachträglich elektronisch berichtigt werden. Um eine unrichtig durchgeführte Selbstberechnung zu berichtigen, ist ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 BAO zu stellen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.

Die Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 4 FlugAbgG (siehe Rz 30) hat den berichtigten Wert zu enthalten.

28Fälligkeitstag ist der 15. Tag des auf das Entstehen des Abgabenanspruches zweitfolgenden Monats.

Beispiel:

Für Abflüge im Monat April entsteht die Abgabenschuld mit Ablauf des Monats April.

Für den Anmeldungszeitraum April ist die Abgabe spätestens am 15. Juni fällig.

29Erfolgt auf Grund einer nicht durchgeführten Selbstberechnung bzw. auf Grund einer unrichtigen Selbstberechnung eine Abgabenfestsetzung gemäß § 201 BAO, hat die festgesetzte Abgabe den in § 7 Abs. 2 FlugAbgG angeführten Fälligkeitstag.

Beispiel:

Die Flugabgabe für den Monat April ist am 15. Juni fällig.
Erfolgt für den Monat April im November eine Festsetzung gemäß § 201 BAO, ist der Fälligkeitstag dennoch der 15. Juni. Das hat Auswirkungen zB hinsichtlich der Pflicht zur Entrichtung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO.

30Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Jahres dem FA GVG (bis ) - ab dem Finanzamt Österreich, eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln.

Es ergeht kein Jahresbescheid (keine Jahresveranlagung); müssen die monatlichen Anmeldungen berichtigt werden, ist für den zu berichtigenden Zeitraum (Kalendermonat) ein Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Eine derartige Berichtigung hat keine Auswirkungen auf den Fälligkeitstag der Abgabe. Allerdings muss gemäß § 7 Abs. 4 FlugAbgG weiterhin für jedes Kalenderjahr eine Jahreserklärung abgegeben werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 7 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Verweise:
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 4 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 7 Abs. 2 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 23
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 57
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 30
Schlagworte:
Flugabgabe - Luftverkehrsteuer - Luftverkehr-Abgabe - Ticketsteuer - Air transport levy - Flugzeug - motorisierte Luftfahrzeuge - Hubschrauber - Drehflügler - Flughafen - Luftfahrzeughalter - Flugplatz - Flugplatzhalter - Passagier - Abflug - Kurzstrecke - Mittelstrecke - Langstrecke - Zielflugplatz
Stammfassung:
BMF-010206/0224-VI/5/2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76449