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Richtlinie des BMF vom 02.12.2020, 2020-0.793.149

3. Befreiung von der Abgabenpflicht ( § 3 FlugAbgG)

13Bei den Befreiungsbestimmungen des § 3 FlugAbgG ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Befreiungen und Befreiungen, die sämtliche Passagiere eines bestimmten Luftfahrzeuges betreffen.

Personenbezogen sind die Befreiungstatbestände der Z 1 bis 5. Dagegen betreffen die Z 6 bis 8 das gesamte Luftfahrzeug.

14Von der Flugabgabe sind die Abflüge folgender Personen befreit:

  • Der Abflug von Kleinkindern, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Abflug) das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (weil für diese Kleinkinder auch kein Flugticket bezahlt werden muss).

  • Der Abflug von Mitgliedern der Flugbesatzung (siehe Rz 12) und der Abflug von Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden ("Dead-Head-Crew").

Beispiel:

Eine in Wien lebende Flugbegleiterin wird als Passagierin mit einem Flugzeug von Wien nach Innsbruck geflogen. Von Innsbruck aus tritt sie ihren Dienst als Flugbegleiterin bei einem Abflug von Innsbruck nach Frankfurt an.

Der erste Abflug ist gemäß § 3 Z 2 zweiter Tatbestand FlugAbgG befreit, der zweite Abflug ist gemäß § 3 Z 2 erster Tatbestand FlugAbgG befreit.

  • Der Abflug von Fluglehrern und -schülern zum Zwecke der Ausbildung sowie Abflüge von Fallschirmspringern zum Zweck der Sportausübung.
    Diese Befreiungsbestimmung umfasst auch Übungsflüge, die der Aus- und Weiterbildung sowie dem Training und der Erfüllung der Lizenzerneuerungsbedingungen dienen.
    Werden bei derartigen Ausbildungsflügen jedoch Passagiere mitgenommen, unterliegt der Abflug dieser Passagiere der Flugabgabe.

  • Der Abflug ausschließlich zu militärischen, humanitären oder medizinischen Zwecken.
    Die Befreiung erfasst den Abflug von Personen bei Rettungsflügen (zB nach einem Autounfall den Transport ins Spital), den Abflug von Personen zu humanitären Zwecken (zB den Transport von Helfern in ein Krisengebiet - Erdbeben, Überschwemmungen) und den Abflug von Personen zu militärischen Zwecken (zB Transport von UN-Soldaten zu ihrem Einsatzort).
    Bei dieser Befreiungsbestimmung muss nicht das Luftfahrzeug als solches für militärische, humanitäre oder medizinische Zwecke eingesetzt werden (was zB bei einem Jet der Flugambulanz oder bei einem Rettungshelikopter der Fall wäre). Es kann auch ein Verkehrsflugzeug zum Transport von Hilfspersonal oder Militärpersonen eingesetzt werden.

Beispiel:

Katastrophenhelfer des Österreichischen Roten Kreuzes fliegen mit einem Linienflugzeug, in dem auch andere Personen befördert werden, ausschließlich zu humanitären Zwecken in ein Krisengebiet.

Die Befreiung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn entsprechende Dokumente (zB Bestätigung einer UNO-Organisation, des Außenamtes, des Österreichischen Roten Kreuzes, usw.) im Vorhinein vorliegen, die zweifelsfrei einen begünstigten Transport belegen.

  • Kann im Fall der Mitbeförderung von Hilfs- oder Militärpersonal mit einem Verkehrsluftfahrzeug der Luftfahrzeughalter nicht prüfen, ob der Abflug einer bestimmten Person tatsächlich ausschließlich zu einem militärischen, medizinischen oder humanitären Zweck erfolgt, ist die Flugabgabe für diesen Abflug jedenfalls abzuführen. Der Luftfahrzeughalter kann anschließend die Erstattung der Flugabgabe beim FA GVG (bis ) - ab beim Finanzamt Österreich beantragen. Für die Rückzahlung, Gutschrift bzw. Umbuchung ist gemäß § 239a BAO dem FA GVG (bis ) - ab dem Finanzamt Österreich nachzuweisen, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung des Luftfahrzeughalters nicht gegeben ist. Insbesondere liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung vor, wenn der Nachweis einer bereits erfolgten Rückzahlung der Flugabgabe durch den Luftfahrzeughalter an den Passagier erfolgt ist bzw. eine vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung gegenüber dem Passagier nachweislich besteht.

  • Der Abflug eines Transitpassagiers. Unter Transitpassagieren versteht man Passagiere, die auf einem inländischen Flughafen planmäßig zwischenlanden (zB zum Auftanken des Luftfahrzeuges) und dabei das Luftfahrzeug nicht verlassen.

  • Der Abflug eines Transferpassagiers. Transferpassagiere sind Passagiere, die im Rahmen eines einheitlichen Buchungsvorganges auf einem inländischen Flughafen planmäßig zwischenlanden, das Luftfahrzeug wechseln und ihre Flugreise innerhalb von 24 Stunden fortsetzen (siehe Beispiel 5 in Rz 10). Die 24-stündige Frist bezieht sich auf den geplanten Abflug nach der Zwischenlandung. Die Frist ist als eingehalten anzusehen, wenn sich ein innerhalb der Frist gelegener planmäßiger Abflug aufgrund von Ereignissen, die außerhalb der Sphäre des Passagiers liegen (Witterung, technisches Gebrechen, Streik, usw.) verzögert und der tatsächliche Abflug erst nach Ablauf der Frist erfolgt.

15Ist ein Passagier ein in den Anwendungsbereich der Wiener Diplomatenkonvention (BGBl. Nr. 66/1966) fallender Diplomat, ist sein Abflug nicht von der Flugabgabe befreit. Die Flugabgabe ist nämlich als "normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltene indirekte Steuer" ( Art. 34 lit. a der Wiener Diplomatenkonvention) anzusehen.

16Von der Flugabgabe sind folgende Abflüge sämtlicher Passagiere eines Luftfahrzeuges befreit:

  • Der Abflug nach einer nicht planmäßigen (außerplanmäßigen) Landung.
    Unter diese Befreiung fällt zB der Abflug nach einer Sicherheitslandung oder einer aus sonstigen Gründen unvorhergesehenen oder außerplanmäßigen Landung. Eine Landung gilt dann als außerplanmäßig, wenn sie im Flugplan nicht vorgesehen ist. Eine verspätete oder verfrühte Landung ist keine außerplanmäßige Landung im Sinne dieser Befreiungsbestimmung.

  • Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2.000 Kilogramm. Von dieser Befreiung sind meistens mehrsitzige Flugzeuge erfasst, die im nicht gewerblichen Bereich (zB Sportflugzeuge) betrieben werden. Sollten Flugzeuge dieser Gewichtsklasse für gewerbliche Personenbeförderung eingesetzt werden, können sie auch unter diesen Befreiungstatbestand fallen.

  • Der Abflug von Passagieren mit einem staatlichen Luftfahrzeug im Sinne des Art. 3 Luftfahrt-Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949. Dies sind zB Militär-, Zoll- und Polizeiluftfahrzeuge, wenn eine Ermächtigung zur Landung in einem anderen Staat vorliegt.
    Der Begriff "staatliches Luftfahrzeug" ist nicht funktionell zu verstehen, weshalb zB die Abschiebung eines Schubhäftlings mit einem Linien- oder Charterflugzeug nicht von der Flugabgabe befreit ist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 3 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Verweise:
§ 239a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 34 lit. a Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
Art. 3 Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 12
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 10
Schlagworte:
Flugabgabe - Luftverkehrsteuer - Luftverkehr-Abgabe - Ticketsteuer - Air transport levy - Flugzeug - motorisierte Luftfahrzeuge - Hubschrauber - Drehflügler - Flughafen - Luftfahrzeughalter - Flugplatz - Flugplatzhalter - Passagier - Abflug - Kurzstrecke - Mittelstrecke - Langstrecke - Zielflugplatz
Stammfassung:
BMF-010206/0224-VI/5/2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76449