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Richtlinie des BMF vom 02.12.2020, 2020-0.793.149

1. Gegenstand der Abgabe ( § 1 FlugAbgG)

1Der Flugabgabe iSd Flugabgabegesetzes unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug. Für das Entstehen der Steuerpflicht ist das Reiseziel nicht maßgeblich; das Ziel des Fluges ist nur für die Höhe der Flugabgabe entscheidend. Es wird keine Abgabenpflicht ausgelöst, wenn der Abflug nicht von einem inländischen Flughafen (siehe Rz 7), sondern von einem anderen Flugplatz erfolgt.

2Die Flugabgabe knüpft nicht an ein Rechtsgeschäft, sondern an einen tatsächlichen Vorgang, den Abflug des Passagiers, an. Kommt der Abflug des Passagiers nicht zustande, fällt keine Abgabe an.

Die Gründe dafür sind nicht relevant; sie können sowohl

  • in der Sphäre des Flugplatzhalters (zB Streik des Bodenabfertigungspersonals),

  • in der Sphäre des Luftfahrzeughalters (zB technisches Gebrechen des Luftfahrzeuges),

  • in der Sphäre des Passagiers (zB Erkrankung oder Versäumen des Abflugs) liegen oder

  • höhere Gewalt (zB widrige Witterungsbedingungen, Vulkanausbruch) darstellen.

3Der Flugabgabe unterliegen grundsätzlich alle Abflüge

  • im Linienverkehr,

  • im Charterverkehr und

  • in der allgemeinen, zivilen Luftfahrt (General Aviation) sowie

  • sonstige Abflüge.

Zwischen privater oder gewerblicher Luftfahrt wird nicht unterschieden. Daher unterliegt auch der Abflug eines Passagiers mit einem Privatflugzeug der Abgabe, sofern der Abflug von einem inländischen Flughafen erfolgt. Weiters ist nicht maßgeblich, ob die Beförderung des Passagiers entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

4Die Flugabgabe ist eine Abgabe im Sinne der BAO. Nach § 207 BAO beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist fünf Jahre. Die Festsetzungsverjährung kann durch Amtshandlungen verlängert werden. Für hinterzogene Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

5Zuständig für die Erhebung der Flugabgabe ist nach § 60 iVm § 61 Abs. 2 Z 10 BAO idF BGBl. I Nr. 99/2020 ab das Finanzamt Österreich. Bis dahin obliegt die Erhebung der Flugabgabe für das gesamte Bundesgebiet dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FA GVG).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Verweise:
§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 7
§ 60 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 Abs. 2 Z 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
Flugabgabe - Luftverkehrsteuer - Luftverkehr-Abgabe - Ticketsteuer - Air transport levy - Flugzeug - motorisierte Luftfahrzeuge - Hubschrauber - Drehflügler - Flughafen - Luftfahrzeughalter - Flugplatz - Flugplatzhalter - Passagier - Abflug - Kurzstrecke - Mittelstrecke - Langstrecke - Zielflugplatz
Stammfassung:
BMF-010206/0224-VI/5/2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76449