Richtlinie des BMF vom 02.12.2020, 2020-0.793.149

11. Pflichten der Flugplatzhalter ( § 11 FlugAbgG)

49Der Halter des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt, ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:

  • die Bezeichnung der Luftfahrzeughalter, die Abflüge durchgeführt haben

  • die Flugnummer, falls für die durchgeführten Abflüge Flugnummern vergeben worden sind

  • die Flugplätze, auf denen die Abflüge planmäßig geendet haben (Streckenziel)

  • die Anzahl der abgeflogenen Passagiere

  • Datum und Zeitpunkt der Abflüge

Es sind die tatsächlichen Daten zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Abflug) aufzuzeichnen (zB die im Auftrag der Luftfahrzeughalter ermittelten Daten der "passenger handling agents").

50Zur Aufzeichnungsverpflichtung im Zusammenhang mit Abgabenbefreiungen siehe Rz 44.

51Der Flugplatzhalter hat die ihm vom Luftfahrzeughalter übermittelten Daten zu überprüfen und mit seinen eigenen Daten abzugleichen.

Unter Abgleich der Daten gemäß § 11 Abs. 3 FlugAbgG ist zu verstehen, dass der Flugplatzhalter die ihm vom Luftfahrzeughalter übermittelten Daten eines Kalendermonats mit den im eigenen Unternehmen vorhandenen Daten vergleicht und bei wiederkehrenden Differenzen Kontakt zum Luftfahrzeughalter aufnimmt.

Eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten hat der Flugplatzhalter spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats dem FA GVG (bis ) - ab dem Finanzamt Österreich auf elektronischem Wege zu übermitteln.

52Gemäß § 11 Abs. 5 FlugAbgG hat die Übermittlung der Daten zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern zu erfolgen und folgende Angaben zu enthalten:

  • ICAO-Code des Luftfahrzeughalters

  • in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters

  • Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird

  • Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (siehe Rz 12) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen

  • Anzahl der

    • Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen

    • Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden

    • Transferpassagiere

53Hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die Abflüge, durch die eine Abgabenschuld entsteht oder entstanden ist, durchgeführt haben und dem Flugplatzhalter keine Daten gemäß Rz 45 übermittelt haben, hat der Flugplatzhalter eine erweiterte Übermittlungspflicht. In diesen Fällen hat der Flugplatzhalter dem Finanzamt zusätzlich zu den in Rz 52 genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

  • Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges

  • Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges

  • Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAO-Code des Flugplatzes (siehe Rz 11)

  • Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAO-Code des Flugplatzes (siehe Rz 11)

Diese erweiterte Mitteilungspflicht umfasst sowohl Fälle, in denen überhaupt keine Daten geliefert werden, als auch Fälle, bei denen beträchtliche Abweichungen (siehe Rz 54) zwischen den Daten des Luftfahrzeughalters und jenen des Flugplatzhalters bestehen.

54Eine beträchtliche Abweichung zwischen den Daten des Luftfahrzeughalters und des Flugplatzhalters liegt vor, wenn der Flugplatzhalter bei den Daten eines Luftfahrzeughalters, der in einem Monat

  • weniger als 100.000 Abflüge von Passagieren von einem österreichischen Flughafen durchführt, eine Abweichung von mehr als 100 Abflügen von Passagieren oder 5% feststellt,

  • mehr als 100.000 Abflüge von Passagieren von einem österreichischen Flughafen durchführt, eine Abweichung von mehr als 1.000 Abflügen von Passagieren feststellt.

55Die Haftung des Flugplatzhalters entfällt für die Abgabe, die auf jenen Zeitraum entfällt, für den der Flugplatzhalter die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig dem Finanzamt übermittelt.

56Von der in § 12 FlugAbgG eingeräumten Ermächtigung, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung gemäß §§ 7, 10 und 11 FlugAbgG mit Verordnung festzulegen, wurde durch die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (siehe FOnErklV idF BGBl. II Nr. 83/2018) Gebrauch gemacht.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 11 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Verweise:
§ 11 Abs. 3 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 11 Abs. 5 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 12 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 7 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 10 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
FOnErklV, FinanzOnline-Erklärungsverordnung, BGBl. II Nr. 512/2006
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 44
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 12
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 45
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 52
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 11
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 54
Schlagworte:
Flugabgabe - Luftverkehrsteuer - Luftverkehr-Abgabe - Ticketsteuer - Air transport levy - Flugzeug - motorisierte Luftfahrzeuge - Hubschrauber - Drehflügler - Flughafen - Luftfahrzeughalter - Flugplatz - Flugplatzhalter - Passagier - Abflug - Kurzstrecke - Mittelstrecke - Langstrecke - Zielflugplatz
Stammfassung:
BMF-010206/0224-VI/5/2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76449