Richtlinie des BMF vom 02.12.2020, 2020-0.793.149

10. Pflichten der Luftfahrzeughalter ( § 10 FlugAbgG)

10.1. Aufzeichnungspflichten

42Für den Luftfahrzeughalter besteht die Verpflichtung, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt

  • die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere

  • die Flugnummer, falls für den durchgeführten Abflug eine Flugnummer vergeben wurde

  • der Zielflugplatz (siehe Rz 10) der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere

  • Datum und Zeitpunkt des Abfluges

  • die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist.

43Die Aufzeichnungen sind in deutscher oder englischer Sprache zu führen.

44Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die Daten von Personen, deren Abflug gemäß § 3 Z 1 bis 5 FlugAbgG befreit ist. Diese Daten sind gesondert auszuweisen.

Befinden sich beim Abflug eines Luftfahrzeuges Personen im Luftfahrzeug, deren Abflug eine Abgabenschuld auslöst, dann sind auch die Daten derjenigen Personen aufzuzeichnen und separat auszuweisen, deren Abflug keine Abgabenschuld auslöst. Entsteht jedoch durch einen Abflug überhaupt keine Abgabenschuld (zB weil der Abflug des Luftfahrzeuges als solches befreit ist), entfällt sowohl die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Daten als auch zur Abgabe einer "Nullmeldung".

Beispiele:

1. Ein Luftfahrzeug fliegt mit 70 Passagieren ab. Unter diesen Passagieren befinden sich fünf Kinder unter zwei Jahren ohne eigenen Sitzplatz sowie acht Mitglieder der Flugbesatzung. In diesem Fall sind die Daten für alle 70 Passagiere aufzuzeichnen, wobei die Daten der Kinder unter zwei Jahren ohne eigenen Sitzplatz und die Daten der Flugbesatzung gesondert auszuweisen sind.

2. Beim Abflug eines Luftfahrzeuges befinden sich neben den Mitgliedern der Flugbesatzung ausschließlich Personen im Luftfahrzeug, deren Abflug der Sportausübung (Absprung mit einem Fallschirm) dient. In diesem Fall wird durch den Abflug keine Abgabenschuld ausgelöst, sodass die Aufzeichnungspflicht für diesen Abflug zur Gänze entfällt.

10.2. Übermittlung an den Flugplatzhalter

45Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, dem Halter des inländischen Flughafens, von dem aus er im betreffenden Zeitraum abgabepflichtige Abflüge durchgeführt hat, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats die in der Rz 47 angeführten Daten, zusammengefasst für einen Kalendermonat, zu übermitteln.

Die Übermittlung der Daten an den Flugplatzhalter ist über FinanzOnline nicht möglich.

46Die dem Flugplatzhalter zu übermittelnden Daten haben mit den Daten, die der Luftfahrzeughalter dem Finanzamt zu übermitteln hat, übereinzustimmen.

Es sind die tatsächlichen Daten zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Abflug) zu ermitteln (zB die im Auftrag der Luftfahrzeughalter ermittelten Daten der "passenger handling agents").

Der Luftfahrzeughalter hat daher bis zum

  • 15. Tag des auf das Entstehen der Abgabenschuld folgenden Monats an den Flugplatzhalter,

  • 15. Tag des auf das Entstehen der Abgabenschuld zweitfolgenden Monats an das FA GVG (bis ) - ab an das Finanzamt Österreich zu melden.

Für die Abgabenerhebung kommt es nicht auf die Identität des Passagiers an, daher sind die aufzuzeichnenden Daten im datenschutzrechtlichen Sinn nicht personenbezogen.

10.3. Übermittlung an das Finanzamt

47Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer folgende Daten für einen Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:

  • ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters

  • in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters

  • Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist

  • Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird

  • Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (siehe Rz 12) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen, jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Abflügen unter Berücksichtigung einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer,

    • mit einem Zielflugplatz innerhalb der Kurzstrecke gemäß Anlage 1, wobei Passagiere mit einer Flugstrecke bis zu 350 km gesondert anzugeben sind,

    • mit einem Zielflugplatz innerhalb der Mittelstrecke gemäß Anlage 2,

    • mit einem Zielflugplatz, der in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist, samt einer Angabe des Zielflugplatzes.

  • Abgabenbetrag

  • Anzahl der

    • Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen

    • Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder (siehe Rz 14) eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden

    • steuerfrei abgeflogenen Personen (siehe Rz 14)

    • Transferpassagiere (siehe Rz 14)

Es sind die tatsächlichen Daten zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Abflug) zu ermitteln (zB die im Auftrag der Luftfahrzeughalter ermittelten Daten der "passenger handling agents").

Die Datenübermittlung an das Finanzamt hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Die Übermittlung kann im Dialog- oder Datenstromverfahren durchgeführt werden. Die technischen Vorgaben für die Übermittlung der Daten im Dialog- oder Datenstromverfahren sind den jeweiligen Handbüchern auf der Homepage des BMF zu entnehmen.

10.4. Beispiel für eine Datenübermittlung (Passagierzahl) an Hand eines einzigen Abfluges

48Rechtslage bis zum :

Zusammensetzung der Personen im Flugzeug


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Gesamtanzahl der sich im Luftfahrzeug befindlichen Personen
185
Flugbesatzung (Rz 12)
5
steuerfrei
Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges (Rz 14)
8
steuerfrei
Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz (Rz 14)
10
steuerfrei
Passagiere zum Zweck der Ausbildung (Rz 14)
3
steuerfrei
Passagiere zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken (Rz 14)*
2
steuerfrei
Passagiere mit Zwischenlandung unter 24 Stunden (Transfer und Transit, Rz 14)
20
steuerfrei
Passagiere Kurzstrecke (Rz 19)
100
steuerpflichtig
Passagiere Kurzstrecke Inland (Rz 19)
12
steuerpflichtig
Passagiere Mittelstrecke
10
steuerpflichtig
Passagiere Langstrecke
15
steuerpflichtig

* Hier sind nur jene Passagiere zu erfassen, für die keine Flugabgabe abgeführt wurde. Passagiere, deren Abflug einen Befreiungstatbestand erfüllt, für die die Befreiung aber nur im Erstattungswege in Anspruch genommen werden kann, sind hier nicht zu erfassen.

Eingabe und Übermittlung durch Luftfahrzeughalter über FinanzOnline


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Gesamtanzahl der Passagiere
170
Passagiere Kurzstrecke
100
Passagiere Kurzstrecke Inland
12
Passagiere Mittelstrecke
10
Passagiere Langstrecke
15
Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz
10
Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges
8
Ausbildungszwecke
3
Passagiere zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken
2
Transfer
20

Rechtslage ab :

Zusammensetzung der Personen im Flugzeug


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtanzahl der sich im Luftfahrzeug befindlichen Personen
202
Flugbesatzung (Rz 12)
5
steuerfrei
Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges (Rz 14)
8
steuerfrei
Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz (Rz 14)
10
steuerfrei
Passagiere zum Zweck der Ausbildung (Rz 14)
3
steuerfrei
Passagiere zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken (Rz 14)*
2
steuerfrei
Passagiere mit Zwischenlandung unter 24 Stunden (Transfer und Transit, Rz 14)
20
steuerfrei
Passagiere Kurzstrecke (Rz 19)
100
steuerpflichtig
Passagiere Entfernung bis 350 km
7
steuerpflichtig
Passagiere Kurzstrecke Inland (Rz 19)
12
steuerpflichtig
Passagiere Entfernung bis 350 km Inland
10
steuerpflichtig
Passagiere Mittelstrecke
10
steuerpflichtig
Passagiere Langstrecke
15
steuerpflichtig

* Hier sind nur jene Passagiere zu erfassen, für die keine Flugabgabe abgeführt wurde. Passagiere, deren Abflug einen Befreiungstatbestand erfüllt, für die die Befreiung aber nur im Erstattungswege in Anspruch genommen werden kann, sind hier nicht zu erfassen.

Eingabe und Übermittlung durch Luftfahrzeughalter über FinanzOnline


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtanzahl der Passagiere
187
Passagiere Kurzstrecke
100
Passagiere Entfernung bis 350 km
7
Passagiere Kurzstrecke Inland
12
Passagiere Entfernung bis 350 km Inland
10
Passagiere Mittelstrecke
10
Passagiere Langstrecke
15
Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz
10
Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges
8
Ausbildungszwecke
3
Passagiere zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken
2
Transfer
20

Unter "Gesamtanzahl der Passagiere" laut FinanzOnline-Eingabemaske sind alle Passagiere ausgenommen Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz (siehe Rz 14) und Flugbesatzung (siehe Rz 12) zu verstehen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 10 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Verweise:
§ 3 Z 1 bis 5 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 10
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 47
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 12
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 19
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 14
Schlagworte:
Flugabgabe - Luftverkehrsteuer - Luftverkehr-Abgabe - Ticketsteuer - Air transport levy - Flugzeug - motorisierte Luftfahrzeuge - Hubschrauber - Drehflügler - Flughafen - Luftfahrzeughalter - Flugplatz - Flugplatzhalter - Passagier - Abflug - Kurzstrecke - Mittelstrecke - Langstrecke - Zielflugplatz
Stammfassung:
BMF-010206/0224-VI/5/2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76449