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Richtlinie des BMF vom 13.06.2017, BMF-010220/0106-IV/5/2017
4 Energieabgabenvergütung

4.3 Ausschluss von der Vergütung

4.3.1 begünstigungsschädliche Verwendung der Energieträger

Rechtslage bis :

254Liefert ein Energieversorger einen vergütungsfähigen Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus einem dieser Energieträger erzeugt wurde, an einen Betrieb, und wird von diesem weitergeliefert (zB Elektrizitätslieferungen von einem Konzernteil an einen anderen, von einem Einkaufszentrum an die einzelnen Shops, von einem Vermieter an die Mieter), dann hat der weiterliefernde Betrieb nach § 2 Abs. 1 EnAbgVergG insoweit keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung.

Der (weiter)belieferte Betrieb (zB Konzernteil, Shop, Mieter) hat nur dann einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung, wenn die entsprechenden (Weiter-)Lieferungen nachweisbar sind und die Bezahlung der Energieabgaben nachgewiesen wird. Darüber hinaus muss nachgewiesen werden, dass für die zu vergütende Energieabgabe keine sonstige Energieabgabenvergütung erfolgen kann. Grundsätzlich soll nämlich nur der Betrieb die Energieabgaben vergütet erhalten, der die Energieträger eingesetzt hat und auch wirtschaftlich mit der jeweiligen Abgabe belastet war.

Rechtslage ab :

255Liefert ein Energieversorger einen vergütungsfähigen Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus einem dieser Energieträger erzeugt wurde, an einen Betrieb und wird von diesem weitergeliefert (zB Elektrizitätslieferungen von einem Konzernteil an einen anderen, von einem Vermieter an die Mieter), dann hat der weiterliefernde Betrieb nach § 2 Abs. 1 EnAbgVergG insoweit jedenfalls keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung. Das gilt unabhängig davon, ob der weiterliefernde Betrieb ein Produktions- oder ein Dienstleistungsbetrieb ist.

Soweit es sich bei dem belieferten Betrieb um einen Produktionsbetrieb handelt, hat dieser nur dann einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung, wenn die entsprechenden (Weiter-)Lieferungen nachweisbar sind und die Bezahlung der Energieabgaben nachgewiesen wird. Darüber hinaus muss nachgewiesen werden, dass für die zu vergütende Energieabgabe keine sonstige Energieabgabenvergütung erfolgen kann. Grundsätzlich soll nämlich nur der Produktionsbetrieb die Energieabgaben vergütet erhalten, der die Energieträger eingesetzt hat und auch wirtschaftlich mit der jeweiligen Abgabe belastet war.

Rechtslage bis :

256Wird einem Unternehmen für betriebliche Zwecke aus einem vergütungsfähigen Energieträger erzeugte Wärme oder Dampf geliefert, so hat der Lieferer, zB bei KWK-Anlagen, die dafür verbrauchte Menge des Primärenergieträgers gemäß § 2 Abs. 3 EnAbgVergG dem Abnehmer mitzuteilen.

Der Abnehmer kann die mitgeteilte Menge in seine Vergütungsberechnung einbeziehen.

Damit die Vergleichsrechnung gemäß § 2 Abs. 2 EnAbgVergG vorgenommen werden kann, genügt es nicht, wenn dem Abnehmer nur der Steuerbetrag ausgewiesen wird, sondern ist die jeweilige Menge des Primärenergieträgers bekannt zu geben.

Rechtslage ab :

257Wird einem Unternehmen unmittelbar für einen Produktionsprozess aus einem vergütungsfähigen Energieträger erzeugte Wärme oder Dampf geliefert, so hat der Lieferer, zB bei KWK-Anlagen, die dafür verbrauchte Menge des Primärenergieträgers gemäß § 2 Abs. 3 EnAbgVergG dem Abnehmer mitzuteilen.

Der Abnehmer kann die mitgeteilte Menge in seine Vergütungsberechnung einbeziehen.

Damit die Vergleichsrechnung gemäß § 2 Abs. 2 EnAbgVergG vorgenommen werden kann, genügt es nicht, wenn dem Abnehmer nur der Steuerbetrag ausgewiesen wird, sondern ist die jeweilige Menge des Primärenergieträgers bekannt zu geben.

Rechtslage bis :

258Werden vergütungsfähige Energieträger für die Erzeugung von Wärme (Dampf, Warmwasser) verwendet, dann besteht für diesen Teil der Energieverwendung kein Anspruch auf Vergütung.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Wärme (der Dampf, das Warmwasser) nicht unmittelbar für betriebliche Zwecke verwendet wird. Ein solcher nicht unmittelbar betrieblicher Zweck wird zB bei freiwilligem Sozialaufwand gegeben sein (Energie zur Beheizung eines Schwimmbades für die Angestellten).

Wird die Wärme unmittelbar für grundlegende betriebliche Zwecke verwendet, bleibt der Vergütungsanspruch erhalten (zB die Beheizung von Büroräumlichkeiten).

Rechtslage ab :

259Werden vergütungsfähige Energieträger für die Erzeugung von Wärme (Dampf, Warmwasser) verwendet, dann besteht für diesen Teil der Energieverwendung kein Anspruch auf Vergütung.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Wärme (der Dampf, das Warmwasser) nicht unmittelbar für einen Produktionsprozess im technischen Sinn verwendet wird. Ein solcher nicht unmittelbar der Produktion dienender Zweck ist zB bei der Beheizung von Büroräumlichkeiten gegeben (siehe auch Rz 238).

4.3.2 Vergütung nach anderen Gesetzen - Verwendung als Treibstoff

4.3.2.1 Vergütung nach anderen Gesetzen

260Soweit ein Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe nach § 3 Abs. 2 ErdgasAbgG, der Kohleabgabe nach § 3 Abs. 2 KohleAbgG oder der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz. Zur Vergütung von Elektrizitätsabgabe siehe auch Rz 31.

261Ist nach einer dieser Bestimmungen dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch gegeben, ist insoweit eine Vergütung nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz ausgeschlossen; es kommt nicht darauf an, dass eine solche Vergütung auch tatsächlich beantragt oder gewährt wurde.

262Wird zB in einem Betrieb, der die Voraussetzungen für die Energieabgabenvergütung erbringt, aus Erdgas Strom und Wärme erzeugt, wobei die Wärme für den Produktionsprozess verwendet wird, dann wird die Erdgasabgabe, soweit sie auf die Erzeugung von elektrischer Energie entfällt, gemäß § 3 Abs. 2 ErdgasAbgG monatlich vergütet, während der auf die Wärmeerzeugung entfallende Anteil in die Deckelung des Energieabgabenvergütungsgesetzes fällt.

4.3.2.2 Verwendung als Treibstoff

263Wird ein grundsätzlich vergütungsfähiger Energieträger (zB Flüssiggas) als Treibstoff eingesetzt, ist eine Vergütung, unabhängig davon, ob es sich bei dem betriebenen Wirtschaftsgut um ein Fahrzeug oder eine Maschine (zB Stapler) handelt, ausgeschlossen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 3 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Verweise:
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Abs. 3 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Abs. 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 3 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 3 Abs. 2 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 238
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 31
Schlagworte:
Elektrizitätsabgabe - Erdgasabgabe - Kohleabgabe - Energieabgabenvergütung - Ausschluss von der Vergütung - begünstigungsschädliche Verwendung - Weiterlieferung - unmittelbare Verwendung - Einkaufszentrum - Konzernlieferung - Primärenergieträger - Produktionsprozess im technischen Sinn - unmittelbarer betrieblicher Zweck - Treibstoff - Flüssiggas
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447