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Richtlinie des BMF vom 29.08.2013, BMF-010220/0228-VI/9/2013
3 Kohleabgabe

3.3 Steuerbefreiungen

3.3.1 befreite Tatbestände

3.3.1.1 Erzeugung von Koks

133Insoweit die Kohle zur Erzeugung von Koks verbraucht wird, ist sie gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 KohleAbgG von der Abgabe befreit.

3.3.1.2 Verwendung zur Erzeugung elektrischer Energie

134Wird Kohle für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet, dann ist die aus Kohle erzeugte Energie elektrizitätsabgabepflichtig, die dazu aufgewendete Kohle jedoch im Wege der Vergütung gemäß § 3 Abs. 2 KohleAbgG befreit. Damit wird der Energieinput entlastet und der Output besteuert.

135Werden unterschiedliche Primärenergieträger (zB Kohle, Erdgas, Erdöl, Müll) für die Erzeugung elektrischer Energie herangezogen, so kann eine Vergütung der eingesetzten Kohle nur in dem Ausmaß erfolgen, als ihre Verwendung für die Erzeugung elektrischer Energie nachgewiesen ist. Ist eine exakte Zuordnung der einzelnen Primärenergieträger zur erzeugten elektrischen Energie nicht möglich, so ist auch eine verhältnismäßige Zurechnung nach den eingesetzten Primärenergieträgern zulässig.

136Soweit Kohle für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird, soll die Befreiung grundsätzlich nicht beim Lieferer der Kohle, sondern beim "Verarbeiter" der Kohle, das heißt bei demjenigen, der die Kohle zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet, in Form einer Vergütung zur Anwendung kommen.

137Ist der Verwender der Kohle zur Erzeugung elektrischer Energie gleichzeitig auch Schuldner der Kohleabgabe (zB als Kohlehändler), ist eine Saldierung zwischen Kohleabgabe und Kohleabgabevergütung nicht zulässig.

Die geschuldete Kohleabgabe ist monatlich zu entrichten und in der jährlichen Kohleabgabeerklärung bekannt zu geben (Formular KOH 1) (siehe unten Rz 151 und 155), die Vergütung der Kohleabgabe ist im Vergütungsverfahren (Formular KOH 3) zu beantragen (siehe unten Rz 143).

3.3.1.2.1 Verwendung zur Erzeugung elektrischer Energie und Wärme

138Die Vergütung der Kohleabgabe umfasst nur jenen Anteil der eingesetzten Kohle, der für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird. Ist der elektrische Wirkungsgrad der Anlage mindestens 40%, dann ist davon auszugehen, dass die gesamte erzeugte Wärme (nichtsteuerpflichtige) Abwärme ist. Kohle, die ausschließlich für die Erzeugung von Wärme aufgewendet wird, ist steuerpflichtig.

Der elektrische Wirkungsgrad ist mittels Gutachten nachzuweisen.

139Ist ein Nachweis der für die Wärmeerzeugung verbrauchten Kohle nicht möglich, zB weil der Wärmeoutput nicht gemessen wird, dann bestehen gegen eine Hochrechnung der eingesetzten Kohlemenge im KWK-Betrieb aus der erzeugten Elektrizitätsmenge keine Bedenken.

Es ist davon auszugehen, dass die Erzeugung der elektrischen Energie aus Kohle mit einem Wirkungsgrad von 40% erfolgt. Die zur Erzeugung der elektrischen Energie aufgewendete Menge an Kohle ist dabei aus der erzeugten elektrischen Energie hochzurechnen:

Kohleeinsatz für Erzeugung elektrischer Energie = Nettostromerzeugung

(Output an elektrischer Energie) dividiert durch 40%.

Ist der elektrische Wirkungsgrad niedriger als 20%, ist jedenfalls die Pauschalregelung anzuwenden.

Hat die Anlage nachweisbar einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 40% dann ist die gesamte Kohle vergütungsfähig (siehe Rz 138).

3.3.1.3 Verwendung für nicht energetische Zwecke

140Der Verbrauch von Kohle für so genannte nicht energetische Zwecke (zB im Rahmen chemischer oder physikalischer Prozesse, für die Erzeugung von Arzneien usw.) ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 KohleAbgG von der Abgabe befreit.

141Wenn bei der Lieferung feststeht, dass Waren der Position 2714 der KN (Naturbitumen oder Naturasphalt) nicht für energetische Zwecke verwendet werden, kann von vorneherein von einer Besteuerung abgesehen werden.

142Eine nicht begünstigte und somit nicht befreite energetische Verwendung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Kohle als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen, zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen eingesetzt wird.

3.3.2 Vergütungsverfahren

143Im Falle der Verwendung von Kohle zur Erzeugung elektrischer Energie und bei der nichtenergetischen Verwendung von Kohle (somit nicht bei der Verwendung von Kohle zur Erzeugung von Koks) ist gemäß § 3 Abs. 2 KohleAbgG ein Vergütungssystem beim Empfänger der Kohle vorgesehen; die Lieferung erfolgt zunächst steuerpflichtig.

Dies ist deshalb notwendig, weil dem Lieferer nicht bekannt sein muss, in welchem Ausmaß der Empfänger der Kohle diese für begünstigte bzw. nicht begünstigte Zwecke verwendet.

Soweit eine Befreiung von der Kohleabgabe wegen einer Verwendung für nichtenergetische Zwecke beantragt werden soll, ist ein entsprechender Nachweis über die entrichtete Abgabe und die Höhe des befreiten Anteils (zB durch Gutachten) von jenem Unternehmen zu erbringen, das die Kohle begünstigt verwendet.

In beiden Fällen entspricht das Vergütungsverfahren jenem des Energieabgabenvergütungsgesetzes, wobei jedoch der Antrag auf Vergütung (Formular KOH 3) nach Ablauf eines jeden Kalendermonates möglich ist und die im Energieabgabenvergütungsgesetz vorgesehenen Selbstbehalte nicht zur Anwendung kommen.

Anträge auf Vergütung der Kohleabgabe im Sinne des § 3 Abs. 2 KohleAbgG können innerhalb von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen eingebracht werden ( § 3 Abs. 2 KohleAbgG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 EnAbgVergG) und unterliegen keiner Quoten- oder anderweitigen Fristenregelung.

144Soweit davon ausgegangen werden kann, dass Kohle ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird, bestehen keine Bedenken der Geltendmachung der Steuerbefreiung bereits bei der Lieferung der Kohle. Zum Nachweis kann der Lieferer eine Bestätigung des Abnehmers der Kohle anfordern, in der festgehalten wird, dass die gelieferte Kohle ausschließlich oder zum weit überwiegenden Teil zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird. Der Abnehmer hat jene Mengen der bezogenen Kohle, welche nicht zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet werden, fristgerecht zu versteuern. Weiters muss aus Aufzeichnungen des Abnehmers eindeutig und leicht nachprüfbar hervorgehen, welche Kohlemengen steuerfrei bezogen und wann sie begünstigt verwendet wurden, bzw. für welche Kohlemengen eine Nachversteuerung vorgenommen wurde.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 3 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Verweise:
§ 3 Abs. 1 Z 1 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
§ 3 Abs. 2 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
§ 3 Abs. 1 Z 3 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
§ 2 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 151
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 155
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 143
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 138
Schlagworte:
Elektrizitätsabgabe - Erdgasabgabe - Kohleabgabe - Energieabgabenvergütung - Steuerbefreiung - Kohlehändler - Vergütungsverfahren - Kokserzeugung - Primärenergieträger - Müll - Erdgas - Kohle - Erdöl - Pauschalmethode - Verarbeiter - nichtenergetische Zwecke - energetische Zwecke - Energieinput - Energieoutput - Stromoutput - Kohleinput - KWK - Kraftwärmekoppelungsanlage - Treibstoff - chemischer Prozess - physikalischer Prozess - Pauschalermittlung - Nachweispflicht - Gutachten - Sachverständigennachweis - Ziviltechniker - steuerfreier Verbrauch - Vergütung - technischer Einsatz - steuerfreie Verwendung - begünstigte Verwendung - nichtenergetischer Einsatz - thermischer Einsatz - Heizen - Steuervergütung - Abgabenvergütung - Nachweisführung - Antragsformular - Antragsfrist - Entrichtung der Abgabe - Erklärungspflicht - Saldierungsverbot
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447