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Konzerninterne Entsendung nach Deutschland
Der sehr ausführlichen Entscheidung des , lag eine einjährige Entsendung eines Arbeitnehmers einer österreichischen Gesellschaft mit Sitz in Wien nach München/Deutschland zugrunde. Im Zuge dessen verlagerte der überwiegend im Außendienst tätige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz von Wien nach Linz, um – nach eigenen Angaben – seinem vorübergehenden Arbeitsplatz näher zu sein. Seine auch während der Entsendung stattgefundenen beruflichen Aufenthalte in Österreich verbrachte er zu rund 40 % in seinem freiwillig eingerichteten Linzer Home-Office.
Aufwendungen für Arbeitszimmer als Werbungskosten
Nach dem Gesetzeswortlaut sowie der Rechtsprechung sind Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer grundsätzlich nur dann abzugsfähig, wenn dieses einerseits den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und andererseits für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist. Beide Kriterien sah das Finanzgericht im konkreten Fall nicht erfüllt: Nachdem die Tätigkeit überwiegend im Außendienst (laut Angaben nur zu 40 % im Home-Office) erbracht wurde, lag ebendort kein Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit vor. Außerdem war auch das Kriterium d...