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Sanktionen bei Arbeitskräfteüberlassung unionsrechtswidrig
Entscheidung: Maksimovic ua, C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18.
Normen: § 7d, 7i AVRAG; Art 56 AEUV.
Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht,
die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,
die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden,
zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und
die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.
Anmerkung: Hintergrund des EuGH-Urteils ist ein Vorabentscheidungsersuchen des LVwG Steiermark. Dieses hegte Zweifel an der Unionsrechtskompatibilität der Strafbestimmungen des AVRAG (nunmehr: LSD-BG) iZm Arbeitskräfteüberlassung. Im konkreten Fall waren ua Geldstrafen von 2,4 bzw 2,6 Mio Euro gegen Vorstandsmitglieder wegen Nichtei...