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Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Entgelt bzw Kündigungsentschädigung
Arbeitslosengeld ist dann auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Unterbleibens der Arbeitsleistung aus Gründen in der Sphäre des Arbeitgebers bzw den Anspruch auf Kündigungsentschädigung anrechenbar, wenn das Arbeitslosengeld vom AMS nicht mehr zurückgefordert werden kann. Dieser Grundsatz wird im Folgenden anhand einer konkreten Entscheidung erläutert ().
Sachverhalt
Zwei Arbeitnehmer wurden zunächst mehrfach rechtsunwirksam gekündigt und anschließend entlassen. Beide bezogen in der Zwischenzeit Arbeitslosengeld und gingen in der Zwischenzeit ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber ein. Die Arbeitnehmer wurden infolge der Feststellung der Unwirksamkeit der Beendigung durch das Arbeitsgericht zum Dienstantritt aufgefordert und schließlich (da sie dieser Aufforderung nicht Folge leisteten) entlassen.
Die Arbeitnehmer ließen diese – letzte – Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen sich gelten, machten aber Ansprüche wegen ungerechtfertigter Entlassung geltend. Strittig war (unter anderem), ob sich die Arbeitnehmer anderweitigen Erwerb, insbesondere auch Arbeitslosengeld, auf die von ihnen geltend gemachten Ansprüche (Zahlung von aushaften...